Stefan Fröhlich
15.06.09, 22:44 Uhr
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Hallo,
hatte vorhin eine Unterhaltung und wollte mich vergewissern, wer nun recht hat.
Gibt ein Dritter an eine GmbH ein Kredit (hier kurzfristig) muss die GmbH für den Einbehalt der Abgeltungsteuer Sorge tragen (und eine entsprechende Bescheinigung ausstellen).
Könnte mir das jemand bestätigen?
Vielen Dank und viele Grüße
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Bernd Urban
21.07.09, 14:53 Uhr
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Sehr geehrter Herr Fröhlich,
leider kann das so pauschal nicht beantwortet werden.
Zum einen ist festzustellen, dass vorab zu klären ist, ob der Darlehensgeber das Darlehen in seinem Betriebsvermögen hält oder den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen ist. Die Abgeltungsteuer wird nur für natürliche Personen gelten, die ihre Kapitalanlagen im Privatvermögen halten. Sind sie hingegen dem Betriebsvermögen oder der Vermietung und Verpachtung zuzuordnen, wird der gleichwohl vorgenommene KapESt-Abzug weiterhin lediglich Vorauszahlungscharakter haben für die im Weg der Veranlagung festzusetzende ESt, vgl. §§ 20 Abs. 8, 32d Abs. 1 S. 1 EStG n. F.
Zum anderen wird von der Abgeltungswirkung des KapESt-Abzugs ein Kreis von Empfängern von Kapitalerträgen ausgeschlossen, für den generell der progressive ESt-Tarif gelten soll.
Der Gesetzgeber will Gestaltungen verhindern, bei denen aufgrund der Steuersatzspreizung betriebliche Gewinne in Form von als Betriebsausgaben abzugsfähigen Darlehenszinsen abgesaugt werden und so die Steuerbelastung auf den Abgeltungsteuersatz reduziert wird. Dies gilt vor allem für sog. Back-to-back-Finanzierungen, bei denen einem Unternehmen Fremdkapital zugeführt wird, obwohl Eigenkapital vorhanden ist und auch zur Verfügung gestellt werden könnte, das aber stattdessen als private Kapitalanlage vom Unternehmer verwendet wird. Wird ein Kreditinstitut zwischengeschaltet und dient dieses Kreditinstitut im betrieblichen Bereich als Darlehensgeber und im Privatbereich als Zinsschuldner, so besteht die Gefahr, dass zur Ausnutzung des Steuersatzgefälles in der Praxis Konditionen mit einem sehr niedrigen "Spread" vereinbart werden, wenn das Kreditausfallrisiko der Kreditinstitute durch Verpfändung entsprechender Guthaben minimiert werden kann und der Unternehmer eine besonders geringe Differenz zwischen Kredit - und Einlagezins verhandeln kann. Unternehmerische Entscheidungen über die Finanzierungsstruktur eines Unternehmens sollen steuerlich unverzerrt bleiben (BT-Drs. 16/4841, 60).
Die Abgeltungsteuer wird nach § 32d Abs. 2 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2008 ausgeschlossen für Einnahmen (Veräußerungen inbegriffen) aus stillen Gesellschaften bzw. partiarischen Darlehen sowie sonstigen Kapitalforderungen, wenn
* Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, * sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist oder * soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet und diese Kapitalanlage im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung an einen Betrieb des Gläubigers steht. Dies gilt entsprechend, wenn Kapital überlassen wird o an eine dem Gläubiger der Kapitalerträge nahe stehende Person oder o an eine Personengesellschaft, bei der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahe stehende Person als Mitunternehmer beteiligt ist, oder o an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahe stehende Person zu mindestens 10 % beteiligt ist,
sofern der Dritte auf den Gläubiger oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann. Ein Zusammenhang ist dabei anzunehmen, wenn die Kapitalanlage und die Kapitalüberlassung auf einem einheitlichen Plan beruhen. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Kapitalüberlassung in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Kapitalanlage steht oder die jeweiligen Zinsvereinbarungen miteinander verknüpft sind. Von einem Zusammenhang ist jedoch nicht auszugehen, wenn die Zinsvereinbarungen marktüblich sind oder die Anwendung des § 32d Abs. 1 EStG n. F. beim Stpfl. zu keinem Belastungsvorteil führt.
Sie sehen, dass beispielsweise bei Gesellschafterdarlehen (bei mind. 10 % Beteiligung) keine Abgeltungsteuer abzuführen ist.
Viele Grüße aus Rheinstetten,
Bernd Urban vereidigter Buchprüfer Steuerberater
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