Schwartz Sabine
27.08.10, 14:43 Uhr
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Hallo Kolleginnen und Kollegen,
ich bin etwas verwirrt - habe schon soviel gelesen und kenn mich nun gar nicht mehr aus - ich würde Sie bitten mir zu helfen folgender Fall: im Jahr 2003 wurde aufgrund eines Einbruchs die Kasse gestohlen (Polizeibericht liegt vor) - aus irgendenen Grund hat der Vorberater den Verlust nicht als a.o. aufwand verbucht sondern einfach den viel zu hohen Kassenbestand weitergeführt... jetzt habe ich eine Betriebsprüfung - hab dem Prüfer den Sachverhalt geschildert - ich war der festen Überzeugung, er könnte diesen Fehler jetzt mitkorrigieren ( 1. Prüfungsjahr - zwei Jahre nach Einbruch) und zwar wie unter R 4.4 ( 1) S. 9 EStR erfolgswirksam - der Prüfer meint jedoch, dass eine Korrektur nur über Kapital (erfolgsneutral) möglich ist, da das Jahr 2003 bereits bestandskräftig und daher nicht mehr geändert werden kann.... - folglich würde sich der tatsächliche Verlust nicht auswirken.... ist die Aussage des Prüfers Ihrer Meinung nach richtig ???? ich habe nun verschiedenstes gelesen und ich bin vom Vorschlag des Prüfers immer weniger überzeugt haben Sie hierzu evtl. Info´s die meine Meinung kräftigen und die Meinung des Prüfers schwächen ?? Ludwig Schmidt habe ich schon mehrmals gelesen - hat mich ehrlich gesagt nur noch mehr verwirrt..... Danke im Voraus für die Beantwortung / Hilfe
Gruss Sabine Schwartz - Steuerberaterin
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Klaus Kreutzer
30.08.10, 11:40 Uhr
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Hallo Frau Kollegin Schwartz, der Prüfer hat m.E. nach Recht, ich hatte den Fall umgekehrt zugunsten meines Mandanten, hier erfolgte die Berichtigung erfolgsneutral. Viele Grüße Klaus Kreutzer, StB
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Wilhelm Elischer
01.09.10, 10:31 Uhr
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Sehr geehrte Frau Schwartz,
manchmal habe ich das Gefühl, dass bei Betriebsprüfungen aus lauter Ehrfurcht vor dem Prüfer die Flinte oft zu früh ins Korn geworfen wird. Dabei läßt es sich doch mit Hilfe der AO trefflich mit dem Prüfer diskutieren. Stellen Sie doch die Nichtberücksichtigung des Diebstahls als Rechenfehler dar, dann kann nach § 129 AO berichtigt werden. Oder bestreiten Sie, dass die für das FA neue Tatsache Diebstahl bei sonstiger Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung nicht als grobes Verschulden zu bewerten ist. Dann kann nach § 173(1)Nr.2AO berichtigt werden. Seien Sie selbstsicher beim Vortrag, dann klappt das schon, Außenprüfer wissen auch nicht alles.
Viel Erfolg wünscht Wilhelm Elischer (kein StB)
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Thomas Kleefeld
05.09.10, 19:18 Uhr
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Wenn nichts mehr geht würde ich noch den § 177 prüfen ...
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