Urteil AZ verfassungswidrig

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01.08.10, 19:27 Uhr von Karl Lochner

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Manuela Semmelsberger-Dieterich
29.07.10, 19:05 Uhr
Zu o.g. Urteil möchte ich gerne wissen, ob dies auch bei 2 unterschiedlichen Jobs anwendbar ist. Der AN ist zum einen festangestellt in Vollzeit und bezieht Lohn nach §19 ESTG. Daneben ist er noch gewerblich tätig, zeitlicher Umfang bzw. Nutzung des in der eigenen Wohnung eingerichteten AZ zu ca. 25-30%. In 06 wurde daher das AZ mit dem geminderten Betrag v. 1250,-- € anerkannt. In 07 wurde es abgelehnt. Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO vorläufig, in den Erläuterungen bei der Vorläufigkeit ist jedoch das AZ nicht aufgezählt, lediglich als normalen Erläuterungstext des Bearbeiters ist ein Hinweis im Bescheid, dass das AZ nicht mehr berücksichtigt werden kann.
Im Bescheid 08 wurde von seiten des Bearbeiters ebenfalls die ablehnende Formulierung verwendet und der Bescheid ist ebenfalls vorläufig, jedoch mit dem Unterschied, dass hier auch das AZ explizit aufgezählt wurde. Der Bearbeiter hat übrigens in beiden Jahren mit der Erläuterung abgelehnt, dass das AZ nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung darstellt. Daran wird sich aber auch in den nächsten Jahren nichts ändern. Daher meine Frage:"Kann das o.g. Urteil auf meinen Fall überhaupt angewendet werden? Ist nach wie vor der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit in meinem Fall maßgebend, oder ist der Mittelpunkt nun auf jede Tätigkeit für sich auszulegen?"
Für die gewerbliche Tätigkeit steht kein anderer Raum zur Verfügung.

Freue mich über Hilfe, im Voraus schonmal vielen Dank
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Karl Lochner
01.08.10, 19:27 Uhr
Guten Tag Frau Semmelsberger-Dietrich,

ich verstehe das Urteil des BVfG so, wenn kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist das häusliche Arbeitszimmer für diese Tätigkeit von der Finanzverwaltung anzuerkennen. Bei Ihnen wäre es das Arbeitszimmer für den Gewerbebetrieb.

Mit freundlichen Grüßen

Karl Lochner



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