Anja Schönherr
11.03.10, 13:59 Uhr
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Hallo Forumskollegen! Folgender Fall: bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2008 wurde der Gewinn laut Bilanz vom Finanzamt bei der Berechnung der Einkommensteuer zu Grunde gelegt. Es gibt aber einen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag der die nichtabzugsfähige Gewerbesteuer 2008 hinzurechnet - Gewinnauswirkung ca. 40T€. Der richtige gewerbesteuerliche Gewinn wurde aber in den eingereichten Formularen ausgewiesen. Meine Frage: Ist es ratsam, dem Finanzamt Mitteilung über den falsch angesetzten Gewinn in der Einkommensteuer zu machen? Für Beiträge zu diesem Thema wäre ich dankbar. A. Schönherr
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Elmar Goldstein
12.03.10, 00:55 Uhr
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Sehr geehrte Frau Schönherr,
rechtlich gesehen ist hier § 153 AO einschlägig
Berichtigung von Erklärungen (1) 1Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist,
1. dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen.
Die Erklärung ist sofern unrichtig oder unvollständig, da in einer Steuerbilanz oder einer steuerlichen Überleitungsrechnung die Gewerbesteuer 2008 hätte dem Gewinn hinzugerechnet werden müssen. Erkennt der Steuerpflichtige den Irrtum nicht - und das passiert für 2008 sehr häufig - dann wird nach einem Monat der fehlerhafte Bescheid rechtskräftig (sofern ohne Vorbehalt der Nachprüfung) und die Sache ist ausgestanden. Es gibt auch genügend fehlerhafte Bescheide ungunsten von Steuerpflichtigen, die nicht mehr geändert werden können. Es läuft somit tatsächlich auf die persönliche Ehrlichkeit hinaus.
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Anja Schönherr
12.03.10, 11:24 Uhr
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Danke für die Info. Wir sehen das mittlerweile auch so. Die Einspruchsfrist ist verstrichen, der Fehler wurde durch die Finanzbehörde "produziert", da alle Formulare den tatsächlich zu versteuernden Gewinn ausweisen. Die Hinzurechnung der Gewerbesteuerer erfolgte außerbilanziell. Mit freundlichen Grüßen
Anja Schönherr
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