Josef Stüßer
01.02.10, 20:20 Uhr
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Hallo Forums-Kollegen!
Folgender Fall zu einem USt-Problem: Unternehmer verschickt Bastelanleitungen per PDF über einen Internet-Shop an Endverbraucher mit Sitz im Drittland. Meines Erachtens handelt es sich hierbei um eine elektronische Leistung und damit also um eine sonst. Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne. Ort der sonst. Leistung wäre hierbei das Drittland. Folge: Im Innland nicht steuerbar.
Frage: Sind die Leistungen nicht im entsprechenden Drittland steuerbar und gegebenenfalls auch steuerpflichtig? Folge: Rechnung mit Umsatzsteuerausweis des Drittlandes, steuerliche Registrierung im Drittlaned, Anmeldung der USt und Abführung der USt im Drittland.
Sind diese Überlegungen richtig? Trifft das in jedem Fall zu, unabhängig vom Umfang der Umsätze? Gibt es da Grenzen, ab wann so vorgegangen werden muss?
Für Beiträge zu dem Thema wäre ich dankbar.
J. Stüßer
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Peter Weimann
07.03.10, 23:15 Uhr
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> Hallo Forums-Kollegen! > > Folgender Fall zu einem USt-Problem: Unternehmer verschickt > Bastelanleitungen per PDF über einen Internet-Shop an > Endverbraucher mit Sitz im Drittland. Meines Erachtens handelt > es sich hierbei um eine elektronische Leistung und damit also > um eine sonst. Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne. Ort der > sonst. Leistung wäre hierbei das Drittland. Folge: Im Innland > nicht steuerbar. > > Frage: Sind die Leistungen nicht im entsprechenden Drittland > steuerbar und gegebenenfalls auch steuerpflichtig? Folge: > Rechnung mit Umsatzsteuerausweis des Drittlandes, steuerliche > Registrierung im Drittlaned, Anmeldung der USt und Abführung > der USt im Drittland. > > Sind diese Überlegungen richtig? Trifft das in jedem Fall zu, > unabhängig vom Umfang der Umsätze? Gibt es da Grenzen, ab wann > so vorgegangen werden muss? > > Für Beiträge zu dem Thema wäre ich dankbar. > > J. Stüßer Hallo Herr Stüßer,
ich bin der Ansicht, auch wenn es sich zwar um Bastelanleitungen und keine "Programme" handelt, handelt es sich zollrechtlich um "Software", da es sich hier nicht um eine Ware handelt, die man "anfassen" kann. Zudem handelt es sich um Downloads, also um Datenfiles, die übertragen werden. Sie schreiben zwar "Drittland" ich kann mir aber gut vorstellen, dass auch EU-Länder gemeint sind, hier dann wiederum auch Privatpersonen (ohne USt-ID-Nummer). Dies ist wohl für eine eingehendere Betrachtung relevant. Ein gutes Merkblatt zu der Thematik finden Sie unter: http://www.muenchen.ihk.de/mike/ihk_geschaeftsfelder/international/Anhaenge/Softwareverkaeufe.pdf
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Ralph Korf
09.03.10, 12:50 Uhr
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Sehr geehrter Herr Kollege Stüßer, Sie schreiben, dass der Unternehmer die Bastelanleitungen "über einen Internet-Shop" an Kunden im Drittland verschicke. Wer ist denn der Leistende an den Kunden, das heißt, mit wem schließen die Kunden den Vertrag? Wenn das der Online-Shop ist, stellt sich bei diesem die Frage nach Drittlandsumsätzen, und bei dem Unternehmer wird wohl eine Inlands-Leistung vorliegen (wenn der Online-Shop im Inland ansässig ist). Andernfalls ist nach deutscher/europäischer Sicht in der Tat der Leistungsort unabhängig von der Qualifikation des Kunden im Drittland, und dann gibt es leider keine einheitliche Lösung mehr. In manchen Staaten müssen auch Privatkunden - eventuell abhängig von der Höhe des Entgelts - die empfangene Leistung versteuern, in anderen der Unternehmer, und in manchen Drittstaaten geht man davon aus, dass de Leistungsort beim Unternehmer bleibe. Da muss man sich für jedes Land nach den dort geltenden Umständen erkundigen (eventuell über den Handelsattaché in der Botschaft). Eine (kostenpflichtige) Übersicht über das Umsatzsteuerrecht verschiedener Drittstaaten finden Sie auch unter https://globalvatonline.pwc.com/uk/tls/gvol2/gvol2.nsf.
Mit freundlichen Grüßen
Ralph Korf
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Josef Stüßer
09.03.10, 21:38 Uhr
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Hallo Herr Weimann,
danke für die Info. Ob es sich bei einer Bastelanleitung um Software handelt oder nicht, wird wahrscheinlich in diesem Fall keinen großen Unterschied machen. Solange die Übertragung elektronisch über Daten-Files erfolgt, kommt man in beiden Fällen zu einer sonst. Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne. Zollrechtlich dürfte es auch unerheblich sein, da Software keinen Zöllen unterliegt.
Ansonsten bestätigt das verlinkte IHK-Merkblatt meine bisherige Vermutung.
Mit freundlichen Grüßen J. Stüßer
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Josef Stüßer
09.03.10, 21:39 Uhr
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Sehr geehrter Herr Kollege Korf,
der Vertrag kommt übrigens zwischen dem Unternehmer und dem Kunden direkt zustande. Der Shop dient in diesem Fall nur als Plattform. Damit landet man dann direkt bei den von Ihnen gemachten Ausführungen zur Uneinheitlichkeit der Vorgehensweise je nach Land. Das deckt sich weitgehend mit meinen Vermutungen und bisherigen Recherchen. Insofern danke für die bestätigende Info.
Mit freundlichen Grüßen J. Stüßer
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