Stefan Weishaupt
26.01.10, 12:23 Uhr
|
Folgende Problemstellung:
Unternehmer (§ 4 Abs. 3; EÜR) entnimmt Waren (Feuerwerkskörper) und veranstaltet damit ein Feuerwerk zum Jahresende 2009 vor 150 Personen, zwecks Repräsentation bzw. Neukundenakquise. Wareneinkaufswert 867 Euro (brutto).
Frage; ist diese Warenentnahme als Betriebsausgabe zulässig, oder wird eine private Veranlassung unterstellt (Unternehmer handelt mit Pyrotechnik und veranstaltet im laufenden Jahr Feuerwerke auf verschiedenen Veranstaltung und unterhält während der Zeit 29.12. bis 31.12. eines jeden Jahres ein Ladengeschäft)? Mit der Ausrichtung des o. g. Feuerwerkes sollten Neukunden gewonnen werden, bzw. das Portfolio des Unternehmens "praktisch" dargestellt werden.
Wie ist, soweit eine betriebliche Veranlassung vorliegt, dieser Geschäftsfall in einem EKR03 bzw. SKR03-Kontenrahmen zu buchen?
Ich bitte diesbezüglich dringend um Hilfe!!!
|