Ivonne Voigt
21.12.09, 09:39 Uhr
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Suche Informationen/Erfahrungsaustausch wie andere Berufskollegen mit der zivilgerichtlich schwierigen Problematik umgehen und rechtssichere Gebührenrechnungen erstellen.
Umfasst die Gebührenvorschrift des § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBGebV = Umsatzsteuervoranmeldung lediglich die Zusammenstellung der Zahlen und Übermittlung der Voranmeldung an die Finanzbehörden oder sollte damit auch die Belegprüfung hinsichtlich Erfüllung der Formvorschriften für den Vorsteuerabzug abgegolten sein?
Rein rechtlich ist ja für die EÜR keine "Buchführung" im Sinne einer Vollbuchführung erforderlich. Wie ist hier mit der reinen Aufzeichnungserfassung im DATEV-System abrechnungstechnisch zu verfahren, da sich Zivilrichter i.d.R. an dem Begriff "Buchführung" des § 33 StBGebV aufreiben?
Habe bisher keine Fachliteratur zu diesem Thema gefunden. Kann mir hier jemand Tips geben? Kann man Streitereien immer nur durch Honorarvereinbarung im Vorfeld umgehen und wie konkret muß man sich bei Neumandaten in diesen Vereinbarungen "festnageln" lassen, zumal man bei Existenzgründern oftmals den Arbeitsumfang/-aufwand nicht abschätzen kann?
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Harald Wende
22.06.10, 13:30 Uhr
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Guten Tag, Frau Voigt. Meine Empfehlung und Handhabung: Ich teile dem Mandanten mit, dass er z.B. nicht buchführungspflichtig ist, eine zeitnahe Erfassung im Rahmen der üblichen Buchführungsarbeiten aber z.B. für Gespräche mit den Banken oder dem FA wg. der Festsetzung von Vorauszahlungen wg. eines möglichen Anstiegs der Umsätze, ratsam sei. Wenn er meiner Empfehlung folgt, wird diese schriftlich festgehalten. Hinzu kommt der ausdrückliche Hinweis, dass sein Unternehmen nicht verpflichtet ist, Bücher zu führen.
Den Empfang dieses Schreibens, bzw. die Zustimmung dazu incl. der Honorarvereinbarung lasse ich mir quittieren. Die Vorbereitung dessen mag ein wenig Zeit in Anspruch nehmen, erspart aber außerordentlich viel Zeit alternativ zu den Gesprächen mit einem RA und ggf. vor Gericht. Sollten Sie in Anlehnung an die StBGebV für die Buchhaltung den Honoraransatz ermitteln, nehmen Sie ausdrücklich Bezug darauf! Sollten Sie die StBGebV überschreiten wollen, gehört dieser Hinweis ebenso in die Honorarvereinbarung. Viel Erfolg wünscht Harald Wende.
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Ivonne Voigt
22.06.10, 13:47 Uhr
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Hallo Herr Wende, besten Dank für Ihre Antwort. Ich werde mir das dann mal vornehmen, die mündlichen Hinweise schriftlich zu fixieren, um dann evtl. Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen. Bei Neumandaten ist es leicht umsetzbar. Bei bestehenden Mandaten muß ich mir mal was einfallen lassen. Nur leider habe ich im Moment den Kopf dafür nicht frei, da viel zu viele Dinge wieder einmal am besten gleichzeitig erledigt werden wollen. Der Honorarverlust für die tatsächlich geleistete Arbeit ist das eine, der Zeitaufwand für den Rechtsstreit hinterher kommt ja dann auch noch hinzu und ist nicht unbeachtlich!
Viele Grüße Ivonne Voigt
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