Werkstudenten: Minijob-Reform Änderungen beschäftigte Studenten

Bei beschäftigten Studenten stellt sich den Entgeltabrechnern dieser Tage die Frage: Wie wirkt sich die Minijob-Reform auf die - für sich allein betrachtet schon komplizierten - Regelungen für Werkstudenten aus?

Für eingeschriebene Studenten, die neben dem Studium eine Beschäftigung ausüben, zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung. Das gilt jedoch nur, wenn sich ordentlich Studierende mit ihrer Zeit und Arbeitskraft überwiegend dem Studium widmen.

Während des Semesters darf die wöchentliche Arbeitszeit im Job daher nicht mehr als 20 Stunden betragen. Wird überwiegend an Wochenenden oder in den Abend- und Nachtstunden gearbeitet, darf die 20-Stunden-Grenze überschritten werden.

20-Stunden- und 26-Wochen-Grenze

Für zeitlich befristete Beschäftigungen ist außerdem neben der 20-Stunden-Grenze die 26-Wochen-Regel (= 182 Kalendertage) zu beachten: Übt ein Student im Laufe eines Zeitjahres mehrere Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von jeweils mehr als 20 Wochenstunden für insgesamt mehr als 26 Wochen aus, entfällt der Studentenstatus. Es tritt Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung ein.

Ausnahmefall Rentenversicherung

Das alles gilt jedoch nicht für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Dort gilt das  "Werkstudentenprivileg" nicht. Stattdessen ist ein beschäftigter Student wie jeder andere Arbeitnehmer zu beurteilen. Sobald die Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung überschritten werden, besteht Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. In Bezug auf die Rentenversicherung wirkt sich die Minijob-Reform zum 1.1.2013 bei beschäftigten Studenten daher genauso aus, wie bei allen anderen Minijobbern.

Vorteile der Rentenversicherungspflicht

Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Entgelt maximal 450 EUR monatlich) mit Beginn nach dem 31.12.2012 tritt daher auch für beschäftigte Studenten zunächst Rentenversicherungspflicht ein. Eine Befreiung hiervon ist auf Antrag möglich. Allerdings gilt auch hier: Durch die Versicherungspflicht erwirbt der Student vollwertige Beitragszeiten, die u. a. zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erforderlich sind. Die Versicherungspflicht wirkt sich im Übrigen rentensteigernd aus.

Achtung bei Übergangsfällen

Aufpassen müssen Entgeltabrechner in einer Fallkonstellation, die Bestandsfälle über den Jahreswechsel 2012/2013 betrifft. Dabei geht es um beschäftigte Studenten, die in einer bereits vor dem 31.12.2012 bestehenden Beschäftigung ein Entgelt zwischen 400,01 und 450 EUR erzielt haben. Sie waren dann in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, aber rentenversicherungspflichtig. Wird ab 1.1.2013 die Beschäftigung unverändert (gleiche Entgelthöhe) fortgesetzt, greifen die Übergangsregelungen für Minijobs nicht.

Es handelt sich dann ab 1.1.2013 in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit der Pflicht zur Pauschalbeitragszahlung zur Krankenversicherung. Zur Rentenversicherung bleibt die Beschäftigung weiterhin versicherungspflichtig. Die Möglichkeit zur Befreiung besteht erst ab 1.1.2015.

Vorsicht: BAföG-Kürzung droht

Beschäftigte Studenten mit einem Minijob müssen aber noch etwas anderes entscheidendes beachten: Das BAföG wurde zum 1.1.2013 nicht angepasst! Es gilt also weiterhin, dass neben dem Bezug von Berufsausbildungsförderung nach dem BAföG maximal 400 EUR monatlich unschädlich hinzuverdient werden dürfen. Erhöht sich das Minijob-Entgelt etwa auf 450 EUR, wird der BAföG-Zuschuss entsprechend um 50 EUR gekürzt.