Unfallversicherung: Entsendung ins Ausland

Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, wenn sie durch ihre Firma ins Ausland entsandt werden. Die Entsendung muss allerdings auf maximal 24 Monate zeitlich befristet sein, damit die gesetzliche Unfallversicherung weiterhin greift.

Darauf weist die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe hin. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Beschäftigte im Ausland während der Arbeit und auf dem Arbeitsweg über die deutsche gesetzliche Unfallversicherung versichert.

Unfallversicherung außerhalb der Arbeitszeit

Der Schutz gilt eventuell auch außerhalb der Arbeitszeit, wenn jemand beruflich in einem Katastrophen-, Krisen- oder Kriegsgebiet eingesetzt wird und daher besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen er sich nicht entziehen kann.

Wann handelt es sich um eine Entsendung?

Eine Entsendung liegt einerseits vor, wenn Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens für mittelfristige Aufenthalte ins Ausland entsandt werden. Kürzere Aufenthalte werden dabei als Abordnung bzw. Dienstreise, längere Aufenthalte als Versetzung bezeichnet. Möglich ist aber auch eine Entsendung innerhalb der Bundesrepublik im Rahmen einer Konzernbeschäftigung.

Andererseits erfasst der Begriff der Entsendung den zeitlich begrenzten Einsatz von Arbeitnehmern ausländischer Unternehmen im deutschen Inland.

Es gelten die Vorschriften der deutschen Sozialversicherung - also nicht nur für die Unfallversicherung - , sofern die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.

dpa
Schlagworte zum Thema:  Unfallversicherung, Entsendung