Hartz IV: BSG-Urteil: Jobcenter muss überhöhte Heizkosten zahlen

Auch wenn Heizkosten unangemessen hoch sind: Das Jobcenter muss diese übernehmen und darf nicht auf den Wert des Heizspiegels kürzen, entschied das BSG. Erst in Zukunft kann ein Hartz IV-Empfänger zum Energiesparen aufgefordert werden.

Am 12.6.2013 hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel klargestellt: Ein Jobcenter muss auch extrem hohe Heizkosten von Hartz-IV-Empfängern erst einmal bezahlen (BSG, Urteil v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R). Im vorliegenden Fall hatte eine Hartz IV-Empfängerin den Grenzwert des bundesweiten Heizspiegels für unangemessene Heizkosten deutlich überschritten.

Mehr Heizkosten wegen undichter Fenster

Die Vorauszahlung der Energiekosten der Hartz IV-Empfängerin für die 50-Quadratmeter-Wohnung war von 57 EUR im Jahr 2004 auf 127 EUR im Jahr 2010 gestiegen. Die Frau begründete den starken Anstieg der Heizkosten unter anderem mit undichten Fenstern.

Jobcenter kürzte Heizkostenübernahme

Das Jobcenter senkte die Heizkostenübernahme und wies die Hartz IV-Empfängerin an, ihre Heizkosten zu senken. Die BSG-Richter befanden, dass die Frau von diesem Zeitpunkt an 6 Monate Zeit habe, eine Heizkostensenkung umzusetzen. Bis dahin müsse das Amt aber die vollen Kosten übernehmen.

Für die Zeit danach verwies das BSG den Fall zurück an das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen. Weil es keine Angaben vom LSG dazu gab, konnten die Kasseler Sozialrichter nicht beurteilen, ob die Kostensenkungsmaßnahmen zumutbar waren.

dpa
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