Kurzbeschreibung

Die am häufigsten vorkommende Klageart im sozialgerichtlichen Verfahren ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, auch unechte Leistungsklage genannt.

Wichtige Hinweise

Die am häufigsten vorkommende Klageart im sozialgerichtlichen Verfahren ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, auch unechte Leistungsklage genannt. Die Klageart ist dann statthaft, wenn der Kläger sich gegen einen Bescheid wendet, mit dem eine Leistung abgelehnt wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht, d.h., die nicht im Ermessen des Leistungsträgers steht. Bis auf wenige Ausnahmenfälle besteht auf Sozialleistungen, insbesondere auf Geldleistungen mit Lohnersatzfunktion, ein Rechtsanspruch, falls die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Daher steht diese Klageart immer dann zu Gebote, wenn der Kläger sich gegen die Ablehnung einer Sozialleistung (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Verletztenrente, Erwerbsminderungsrente) wendet und die Verurteilung des Versicherungsträgers unter Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts begehrt. Es ist dabei grundsätzlich zulässig, die Leistung dem Grunde nach zu beantragen. Dies ist allgemeine Praxis. Wird der Sozialleistungsträger antragsgemäß verurteilt, so erlässt er einen Ausführungsbescheid, mit dem er die Höhe der Sozialleistung und die Bezugsdauer festsetzt.

Der Klageantrag sollte demnach bei der Anfechtungs- und Leistungsklage lauten, den Bescheid (die Bescheide) des Beklagten vom ... und den Widerspruchsbescheid vom ... aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, ... (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Verletztenrente, Erwerbsminderungsrente) zu gewähren.

Kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage

Rechtsanwalt Müller

An das Sozialgericht ...

per beA

(Anschrift)

Klage

des Schweißers ...

(Anschrift)

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...

gegen

die Bundesagentur für Arbeit,

vertreten durch ...,

(Anschrift)

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und beantrage,

den Bescheid der Beklagten v. 14.2.20... und den Widerspruchsbescheid v. 19.5.20... aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 9.12.20... Arbeitslosengeld I zu gewähren.

Begründung:

Der Kläger meldete sich am 9.12.20... arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld I. Mit Bescheid v. 14.1.20... lehnte die Beklagte den Antrag ab.

Der Kläger war zuvor vom 1.2.2018 bis zum 31.12.2018 bei der X-GmbH & Co. KG in ... beschäftigt. Zuvor hat er vom 30.6. bis zum 30.9.2017 bei der Y-GmbH beitragspflichtig gearbeitet. Daher ist gemäß § 142 Abs. 1 SGB III die Anwartschaft für Arbeitslosengeld I erfüllt. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß Arbeitslosengeld I zu gewähren.

(elektronisch signiert)

...

gez. Rechtsanwalt

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge