Kurzbeschreibung

Um Kurzarbeit im Betrieb durchführen zu können, bedarf es eines schrittweisen Vorgehens. Von der Prüfung der betrieblichen Voraussetzungen bis zur Abrechnung des vom Arbeitgeber ausgezahlten Kurzarbeitergeldes mit der Arbeitsagentur fallen einige Arbeitsschritte an. Die Übersicht zeigt speziell für das konjunkturelles Kurzarbeitergeld (Kug) die relevanten Punkte auf.

Konjunkturelles Kurzarbeitergeld in Arbeitsschritten

Nr. Arbeitsschritt Beschreibung des Arbeitsschritts Erledigt?
1 Prüfung der Voraussetzungen

Kurzarbeit wird durch eine arbeitsrechtliche Vereinbarung eingeführt:

  • tarifvertragliche Vereinbarungen oder
  • einzelvertragliche Regelungen oder
  • eine Betriebsvereinbarung.

Anhand der "Anzeige über Arbeitsausfall" (s. Abschn. 2) wird das Vorliegen der Voraussetzungen überprüft:

  • Gewöhnliche Arbeitszeit, Zeitraum der geplanten Arbeitszeitreduzierung?
  • Ist der Arbeitsausfall voraussichtlich nur vorübergehend?
  • Ist der Arbeitsausfall unvermeidbar?

Vorübergehend ist ein Arbeitsausfall derzeit, wenn innerhalb der nächsten 12 Monate (Höchstbezugsdauer) voraussichtlich wieder mit Vollarbeit zu rechnen ist. Ist innerhalb des genannten Zeitraums nicht mit Vollarbeit zu rechnen, kommt die Zahlung von Kurzarbeitergeld nicht in Betracht. Es könnte aber geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Zahlung von Transfer-Kurzarbeitergeld gegeben sind.

Die einzelnen Tatsachen sollten vor der Anzeige des Arbeitsausfalls geprüft werden, da mit einer späteren Betriebsprüfung durch die Agentur für Arbeit zu rechnen ist.
 
2 Anzeige der Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit

Um Kurzarbeitergeld erhalten zu können, ist zunächst eine "Anzeige über Arbeitsausfall" (Formular Kug 101) gegenüber der Agentur für Arbeit erforderlich.

  • Die Anzeige ist bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der kurzarbeitende Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch einzureichen. Die Anzeige kann vom Arbeitgeber oder von der Betriebsvertretung erstattet werden.
  • Sofern der Arbeitgeber die Kurzarbeit anzeigt, muss eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beigefügt werden.
  • Die Anzeige dient der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld. Deshalb sollte im Vorfeld der Anzeige über Arbeitsausfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen wahrscheinlich vorliegen.
  • Aufgrund der Angaben wird die Agentur für Arbeit einen Bescheid über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen erteilen.
Frist beachten: Kurzarbeitergeld wird frühestens rückwirkend vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem die Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.
 
3 Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen bei der Agentur für Arbeit

Anhand der Angaben in der "Anzeige über Arbeitsausfall" prüft die Agentur für Arbeit zunächst, ob die Kurzarbeit arbeitsrechtlich korrekt eingeführt wurde. Denn besteht arbeitsrechtlich ein Anspruch auf ungekürztes Arbeitsentgelt, weil tarifvertragliche Fristen nicht eingehalten wurden, besteht mangels Entgeltausfall auch kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Diesbezüglich ist die ohnehin gesetzlich vorgesehene Stellungnahme der Betriebsvertretung hilfreich.

Betriebliche Mindesterfordernisse

  • Die Anzahl der Beschäftigten und
  • die Anzahl der vom Arbeitsausfall Betroffenen im jeweiligen Betrieb bzw. der Betriebsabteilung

werden zur Klärung der sogenannten Mindesterfordernisse abgefragt und geprüft.

Ein Anspruch besteht nur, wenn im jeweiligen Kalendermonat mindestens 1/3 der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoarbeitsentgelts betroffen sind. Ist diese Voraussetzung erfüllt, haben auch die Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, die einen Ausfall von weniger als 10 % haben. Bis zum 30.6.2023 kann ein Betrieb auch Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten von einem entsprechenden Arbeitsausfall betroffen ist. Die Mindesterfordernisse sind insoweit abgesenkt.

Angaben zum Arbeitsausfall

Weitere, wichtige Voraussetzung ist das Vorliegen von wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis (z. B. eine behördliche Schließungsanordnung) für den Arbeitsausfall. Dies sind alle Einflüsse, die sich mittelbar oder unmittelbar aus dem wirtschaftlichen Ablauf ergeben. Die Agentur für Arbeit verlangt hierzu unter Ziffer 45 des Vordrucks eine Stellungnahme.

Schließlich ist Voraussetzung, dass der Arbeitsausfall nicht vermeidbar ist. Dabei ist nicht nur der Arbeitsausfall an sich gemeint, sondern auch der daraus folgende Entgeltausfall.

Deswegen muss z. B. geprüft werden, ob der Entgeltausfall durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub vermieden werden kann. Hierbei muss Urlaub, der von den Arbeitnehmern bereits verplant war, in aller Regel aber nicht vorrangig eingesetzt werden.

Zur Vermeidung von Arbeitsausfall sind auch zulässige Arbeitszeitschwankungen zu nutzen. Geschützt sind aber Guthaben, die

  • vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit bestimmt sind (bis 50 Stun...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge