Der Leistungsanspruch entfällt in Höhe des Regelbedarfs vollständig, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen.[1] Für den Entfall des Regelbedarfs gelten demnach 2 weitere Voraussetzungen, die zwingend vorliegen müssen:

  • Das Bürgergeld muss innerhalb des letzten Jahres vor der Arbeitsverweigerung gemindert gewesen sein; dabei reicht ein Tag der Minderung aus. Die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar bestehen und willentlich verweigert werden. Das Arbeitsangebot muss demnach jederzeit angenommen werden können.
  • Der Leistungsentzug beschränkt sich auf den Regelbedarf; Leistungen für Mehrbedarfs oder Kosten der Unterkunft und Heizung werden nicht entzogen.

Die Leistungsminderung wird aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht. Nach Ablauf von 2 Monaten wird sie zwingend aufgehoben. Ein weiterer Entzug ist erst möglich, wenn das Bürgergeld erneut durch eine Pflichtverletzung "normal" gemindert wird.

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