Die Pflegschaft eines Minderjährigen endet mit der Beendigung der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft. Die Pflegschaft für eine Leibesfrucht endet mit der Geburt. Die Pflegschaft zur Besorgung einer Angelegenheit endet mit deren Erledigung. Das Vormundschaftsgericht kann die Pflegschaft aufheben, wenn der Grund für die Anordnung weggefallen ist.

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