Häusliche Krankenpflege: Rahmenempfehlungen in Kraft

Die wichtigsten Themen für die Versorgung der Versicherten mit "Häuslicher Krankenpflege" sind geregelt. Die "Rahmenempfehlungen über die einheitliche Versorgung mit häuslicher Krankenpflege“ sind zum 1.1.2014 in Kraft getreten.

Durch die "Rahmenempfehlungen zur häuslichen Krankenpflege“  wird u. a. der Weg für eine elektronische Leistungsabrechnung weiter geordnet. Nachdem erste Versuche aufgrund einer "Soll“- Vorschrift im Gesetz nicht zu einem Ergebnis geführt hatten, wurden die Empfehlungen bis zum 1.7.2013 durch den Gesetzgeber als Verpflichtung formuliert.

Priorisierte Themen der "Häuslichen Krankenpflege"

Aufgrund der zeitlichen Vorgaben haben die Empfehlungspartner zunächst 3 Themen priorisiert:

  • die Anerkennung "Verantwortlicher Pflegekräfte",
  • das Verordnungs- und Genehmigungsverfahren  sowie
  • das Abrechnungsverfahren und den Datenträgeraustausch.

Weitere Themen sollen zu späteren Zeitpunkten in die Rahmenempfehlung aufgenommen werden.

Anerkennung "Verantwortlicher Pflegekräfte"

Die Rahmenempfehlungen regeln die fachlichen Anforderungen an "Verantwortliche Pflegekräfte". Unter anderem wird gefordert, dass die Fachkräfte innerhalb der letzten 8 Jahre mindestens 2 Jahre hauptberuflich in dem entsprechenden Bereich tätig waren. Davon müssen mindestens 9 Monate auf den ambulanten Bereich entfallen. Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft muss darüber hinaus eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen erfolgreich durchgeführt worden sein. Diese soll eine Mindeststundenzahl von 460 Stunden nicht unterschreiten.

Vertragsärztliche Verordnung von "Häuslicher Krankenpflege"

Art, Umfang und Dauer der vom Pflegedienst zu erbringenden Leistungen ergeben sich bis zur Entscheidung der Krankenkasse aus der ärztlichen Verordnung. Änderungen oder Ergänzungen der vertragsärztlichen Verordnung von häuslicher Krankenpflege bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Stempel und Datumsangabe. Bei einer von der ärztlichen Verordnung abweichenden Leistungsentscheidung teilt die Krankenkasse dem verordnenden Arzt sowie dem Versicherten die Gründe dafür mit.

Kostenübernahme bei "Häuslicher Krankenpflege"

Die Krankenkasse übernimmt bis zur Entscheidung über die Genehmigung die Kosten für die von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt verordneten und vom Pflegedienst erbrachten Leistungen. Die Verordnung muss dazu spätestens an dem dritten der Ausstellung folgenden Arbeitstag der Krankenkasse vorgelegt werden (Fax oder Datei sind ausreichend).

"Häusliche Krankenpflege" : Abrechnungsverfahren und Datenträgeraustausch

Das im Bereich der "Häuslichen Krankenpflege" recht intransparente Verfahren zur maschinellen Abrechnung der Leistungsaufwendungen soll beschleunigt werden. Dennoch bleibt das Verfahren im Detail weiterhin den Vertragspartnern überlassen. Nach dreimaliger erfolgreicher Durchführung des Erprobungsverfahrens ist die maschinelle Abrechnung als elektronische Echtabrechnung vorzunehmen. Der unterschriebene Leistungsnachweis ist der Abrechnung weiterhin als Papierbeleg beizufügen, solange die Vertragspartner nicht ein anderes – technisches – Verfahren der Darstellung und Übermittlung des Leistungsnachweises als Teil der maschinellen Abrechnung vereinbart haben. Unterlagen, die der Krankenkasse im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bereits vorliegen, müssen bei der Abrechnung von genehmigten und erbrachten Leistungen der Krankenkasse oder ggf. einem von der Krankenkasse bestimmten externen Dienstleister nicht erneut vorgelegt werden.

Inkrafttreten der "Rahmenempfehlungen zur häuslichen Krankenpflege"

Die Rahmenempfehlungen sind  zum 1.1.2014 in Kraft getreten. Die o.g. letzte Regelung zum Abrechnungsverfahren und Datenträgeraustausch wird spätestens ab dem 1.9.2014 angewendet.