Die mangelnde Aufklärung über die unzulängliche Bevorratung einer Ware ist unlauter. Die Erwartung, dass eine einschränkungslos angebotene Ware in sämtlichen in die Werbung einbezogenen Filialen in ausreichender Menge erworben werden kann, kann nur durch einen aufklärenden Hinweis neutralisiert werden, der klar formuliert, leicht lesbar und gut erkennbar ist.

Was ist passiert?

Ein Lebensmitteldiscounter bewarb am 21. April 2008 im Rahmen einer Zeitungsanzeige aktuelle Angebote für die Zeit vom 21. bis 26. April 2008, darunter das Produkt „Kerry Gold Original Irische Butter“ mit der Angabe „-23 % … -,99“ für die 250g-Packung. In der Fußzeile befand sich der Hinweis „*Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein“. Anders als bei anderen beworbenen Produkten befand sich bei der Irischen Butter kein Sternchenhinweis, der zu diesem Hinweis führte. Die Nachfrage nach der irischen Markenbutter war so groß, dass das Produkt bereits am ersten Angebotstag zwischen 12 und 13 Uhr in zwei Filialen ausverkauft war. Butter der Eigenmarke des Discounters war weiterhin erhältlich.

Ein Verbraucherverband erhob gegen den Discounter Klage auf Unterlassung der konkreten Werbeanzeige wegen Irreführung der Verbraucher über die Bevorratung der Ware. Während das Landgericht Heilbronn die Klage abwies, gab das Oberlandesgericht Stuttgart der Klage statt, weil der Verbraucher über die unzulängliche Bevorratung nicht in ausreichender Form aufgeklärt worden sei.

 

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 10. Februar 2011, Az. I ZR 183/09 „Irische Butter“)

Der Bundesgerichtshof stimmte dem OLG zu. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes liegt in der Werbung eine irreführende und daher unzulässige geschäftliche Handlung, weil der Verbraucher nicht über die unzulängliche Bevorratung der Werbung aufgeklärt werde. Der BGH stellte ausdrücklich klar, dass nach der gesetzlichen Regelung nicht die unzureichende Bevorratung der beworbenen Ware selbst, sondern vielmehr die mangelnde Aufklärung über diese Tatsache zu beanstanden ist. Die darin liegende Irreführung der Verbraucher könne der Unternehmer durch einen klar formulierten, leicht lesbaren und gut erkennbaren Hinweis ohne weiteres ausschließen. Der Hinweis in der Anzeige des Discounters genügte diesen Anforderungen jedoch nicht.

Schließlich ist ein Wettbewerbsverstoß nach Auffassung des BGH nicht deshalb ausgeschlossen, weil mit der Butter der Eigenmarke des Lebensmitteldiscounters ein gleichartiges Produkt vorgehalten werde. Bei einem unter einer Handelsmarke vertriebenen Produkt handele es sich aus Sicht des Verbrauchers nicht um ein mit einem Markenprodukt vergleichbares Produkt, auch wenn es objektiv gleichwertig sein möge.

 

Anmerkung

Der BGH nimmt mit seiner Entscheidung erstmals zu der aus der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken übernommenen Vorschrift in Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG Stellung. Er stellt dabei ausdrücklich klar, dass diese Regelung dem alten Recht entspricht, nach der ebenfalls nicht die unzureichende Bevorratung als solche, sondern die Irreführung über die Bevorratung Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß war.

Sowohl nach der alten als auch nach der neuen Regelung kann die Irreführung durch einen klar formulierten, leicht lesbaren und gut erkennbaren Hinweis auf die unzureichende Bevorratung ausgeschlossen werden. Zu der Frage, wie dieser Hinweis konkret auszusehen hat, nimmt der BGH naturgemäß nicht Stellung. Er weist lediglich auf die Möglichkeit hin, in der Werbung die konkret vorgehaltene Menge anzugeben. Andere Möglichkeiten zeigt er nicht auf.

Ebenso wenig beantwortet der BGH die Frage, wann von einer angemessenen Bevorratung auszugehen ist. Dies hängt insbesondere von der Art des beworbenen Produktes ab. In der neuen Vorschrift der Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG findet sich lediglich eine Beweislastregel dahingehend, dass der werbende Unternehmer die Angemessenheit nachweisen muss, wenn die Bevorratung kürzer ist als zwei Tage. In den meisten Fällen wird es einem Unternehmer schwer fallen darzutun, dass eine kürzere Frist als zwei Tage angemessen ist. Umgekehrt ist aber auch nicht davon auszugehen, dass eine Bevorratung von zwei Tagen in jedem Fall ausreichend ist. Bei vielen Gütern, insbesondere bei Anlagegütern im Unterschied zu Verbrauchsgütern, erwarten die Verbraucher eine längere Bevorratung.

Rechtsanwältin Dr. Anne Bongers, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg