Wettbewerbsverstoß durch Verwendung unwirksamer AGB

Die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die den Verbraucher unangemessen benachteiligen und deshalb unwirksam sind, stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, dessen Unterlassung auch ein Mitbewerber verlangen kann.

Was ist passiert?

Ein Unternehmen, das über das Internet Ersatz- und Zubehörteile für geländegängige Kraftfahrzeuge vertreibt, verwendete in seinen AGB verschiedene unwirksame Klauseln, wie z. B.:

„Für einen Teil der Waren besteht keine Vorratshaltung, der Käufer hat kein Recht wegen zu langer Lieferdauer Ansprüche an … zu stellen“

„Ansprüche, insbesondere eine verschuldensunabhängige Haftung, ist ausgeschlossen. Für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, haftet der Verkäufer nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, deren Erfüllungsgehilfen und bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit"

„Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.“

Wegen dieses Verstoßes gegen die Klauselverbote des AGB-Rechts klagte ein Konkurrent des Unternehmens auf Unterlassung, da in der Verwendung der unwirksamen AGB zugleich ein Wettbewerbsverstoß in Form eines Verstoßes gegen Marktverhaltensregelungen liege.

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Stuttgart gaben der Klage statt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 31. Mai 2012, Az. I ZR 45/11 „Missbräuchliche Vertragsstrafe“)

Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Instanzgerichte und stellte dabei ausdrücklich klar, dass in der Verwendung unwirksamer AGB zugleich ein Wettbewerbsverstoß liegt, der den Konkurrenten zur Abmahnung berechtigt.

Nach Ansicht des BGH handelt es sich bei den hier einschlägigen Klauselverboten des AGB-Rechts um Marktverhaltensregelungen, da sie dem Schutz der Verbraucher dienen. Durch die Verwendung unwirksamer AGB verstoße der Verwender der AGB gegen die Erfordernisse der fachlichen Sorgfalt, zu deren Einhaltung ihn das Wettbewerbsrecht verpflichte. Der Verbraucher werde dadurch unabhängig von der Wirksamkeit der Klauseln benachteiligt, da sie ihn zumindest davon abhalten können, berechtigte Ansprüche gegen den Verwender geltend zu machen.

Schließlich nimmt der BGH Bezug auf das Recht der EU und stellt klar, dass die hier in Rede stehenden Klauselverbote ihre Grundlage im europäischen Recht haben, so dass die Bewertung auch mit dem Unionsrecht in Einklang stehe.

Anmerkung

Mit seiner Entscheidung setzt der BGH seine Rechtsprechung zu der Frage fort, dass die Verwendung unwirksamer Vertragsklauseln zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellt, so dass auch Konkurrenten dagegen vorgehen können. Bereits im vergangenen Jahr hatte der BGH entschieden, dass in der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses gegenüber Verbrauchern zugleich ein Wettbewerbsverstoß liegt.

Nunmehr stellt der BGH bezüglich der zwischen den Oberlandesgerichten heftig umstrittenen Frage, ob rechtswidrige AGB einen Unterlassungsanspruch eines Konkurrenten begründen können, klar, dass die Verwendung unwirksamer AGB gegen die Erfordernisse sachlicher Sorgfalt verstößt. Somit wirkt sich die Vereinbarung unwirksamer AGB nicht nur im Verhältnis mit dem Vertragspartner aus, sondern kann zudem Abmahnungen von Mitbewerbern nach sich ziehen, die mit spürbaren Folgekosten, wie der Erstattung der Abmahnkosten oder der Zahlung einer Vertragsstrafe, verbunden sein können.

Mit dieser Entscheidung des BGH erhöht sich der Druck auf Unternehmen zur rechtskonformen Ausgestaltung ihrer AGB, da der Kreis derjenigen, die die Verwendung unwirksamer AGB beanstanden können, erheblich erweitert wurde. Um die Gefahr einer Abmahnung zu vermeiden, empfiehlt es umso mehr, die eigenen AGB fortlaufend auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht zu überprüfen.

Rechtsanwältin Dr. Anne Bongers-Gehlert, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg