Wer mit seiner Garantieleistung für Verbrauchsgüter wirbt, muss die Details der Garantie nicht schon in der Werbung erklären. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im vorliegenden Fall stritten sich zwei Unternehmen, die beide Toner und Tintenpatronen für Drucker über das Internet vertreiben. Das beklagte Unternehmen warb auf seiner Website mit der Angabe "3 Jahre Garantie". Die Klägerin warf ihm vor, unzulässig zu handeln, weil es nicht genau die Bedingungen erkläre, unter denen der Garantiefall eintrete und nicht sage, unter welchen Umständen der Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen kann.

Das Landgericht Bielefeld hatte die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Hamm dagegen hatte dem Kläger im Berufungsverfahren Recht gegeben und der Beklagten untersagt, weiter mit der Drei-Jahres-Garantie zu werben.

Der Bundesgerichtshof hat dieses Berufungsurteil aufgehoben und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt. Begründung: Die Werbung mit einer garantie sei nicht gleichzusetzen mit der Garantieerklärung. Letztere müsse alle Einzelbestimmungen genau auflisten. Die Werbung kündige die Garantie nur an, ohne sie rechtsverbindlich zu versprechen (I ZR 133/09).