Vorerwerben bei öffentlichen Übernahmeangeboten

Grundsätzlich sind Parteien beim Kauf eines Unternehmens in der Bestimmung der Gegenleistung frei. Allerdings ist gesetzlich geregelt, dass sämtliche Aktionäre von solchen Preisen profitieren, die sechs Monate vor der Abgabe eines Übernahmeangebotes an andere Aktionäre gezahlt wurden. Dies dient der Gleichbehandlung der Aktionäre.

Hintergrund

Die Deutsche Bank veröffentlichte am 07.10.2010 ein öffentliches Übernahmeangebot für die Postbank AG und bot den Aktionären einen Übernahmepreis von 25 EUR je Aktie an. Bereits 2008 und 2009 hatte die Deutsche Bank mit der Deutschen Post AG als (ehemaliger) Großaktionärin Optionsverträge für insgesamt rund 50 % der Aktien der Postbank AG abgeschlossen, in denen sie zwischen 42,80 und 57,25 EUR je Aktie zahlen musste. Hätte die Deutsche Bank diese Aktien bereits in 2008 oder 2009 erworben, hätte sie unstreitig ein Pflichtangebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz abgeben und – je nach Zeitpunkt des Erwerbs - einen Preis zwischen 42,80 und 57,25 EUR anbieten müssen.

Die Kläger tragen nun vor, der in 2010 angebotene Preis von 25 EUR pro Aktie sei zu niedrig gewesen. Die Deutsche Bank sei bereits 2008 oder 2009 zur Abgabe eines Angebotes an alle Aktionäre verpflichtet gewesen. Selbst, wenn die Deutsche Bank die Aktien von der Deutschen Post AG damals noch nicht erworben hatte, sei in den Kaufverträgen „regelmäßig“ eine Abstimmung zum Stimmverhalten auf der Hauptversammlung als vertragliche Nebenpflicht vereinbart. Diese Abrede führe als sog. „Acting in Concert“  dazu, dass der Deutschen Bank die Aktien der Deutschen Post AG zuzurechnen sind und die Deutsche Bank ein Pflichtangebot zu den an die Post gezahlten Preisen hätte abgeben müssen.

BGH, Urteil v. 29.7.2014, II ZR 353/12

Da dem BGH die maßgeblichen Vereinbarungen zwischen der Deutschen Bank und der Deutschen Post AG nicht vorlagen, verwies er den Streit zur Entscheidung an das Oberlandesgericht Köln zurück. Der BGH stellte aber klar, dass die Aktionäre die Differenz zwischen dem gezahlten Preis von 25 EUR und dem nach dem Gesetz „angemessenen“ Preis verlangen könnten. Zur Bestimmung der Angemessenheit regelt das WpÜG, dass die Käufe des Bieters von Dritten (sog. Vorerwerbe) die Untergrenze eines solchen Mindestpreises darstellen, sofern diese Erwerbe in den letzten sechs Monaten vor der Mitteilung des Übernahmeangebots stattfanden.

Der BGH verlängert allerdings diese Frist, wenn der Bieter es pflichtwidrig unterlassen hat, ein Pflichtangebot abzugeben (das nötig ist, wenn der Bieter oder mit ihm gemeinsam handelnde Personen über 30 % der Stimmrechte halten). Schließlich dürfe es der Bieter nicht in der Hand haben, die Sechsmonatsfrist zu verlängern. Es kam also auf die Frage an, wann die Deutsche Bank ein Pflichtangebot abgeben musste. Sofern die Deutsche Bank noch keine 30 % der Stimmrechte erworben hatte, wäre sie nach § 30 Abs. 2 WpÜG bei einem „Acting in Concert“ mit der Deutschen Post AG bereits bei Abschluss der Optionsvereinbarung zur Abgabe eines Angebots verpflichtet gewesen. Hierzu muss das OLG nun prüfen, ob die Vereinbarungen zwischen der Deutschen Bank und der Deutschen Post AG eine Regelung zur Abstimmung des Stimmverhaltens auf der Hauptversammlung enthalten.

Anmerkung

Die Entscheidung klärt zahlreiche Fragen im Wertpapiererwerbs- und Übernahmerecht, die bislang vielfach von der Literatur und der BaFin-Praxis bestimmt wurden. Für Erwerber einer börsennotierten Gesellschaft ist es wichtig, sich bereits beim ersten beabsichtigten Erwerb von Aktien über die Struktur eines solchen Erwerbs und mögliche Beeinflussungen des gesetzlich geforderten Mindestpreises vor allem durch Vorerwerbe, Optionen o.a. zu informieren.

Praxistipp

Auf den ersten Blick erscheint zwar eine Abstimmung in Optionsverträgen zur Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung sinnvoll. Allerdings ist das WpÜG in diesem Punkt sehr streng und rechnet Aktien eines Dritten zu, wenn „der Dritte mit dem Bieter…  sein Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt…“. Dies gilt insbesondere für eine Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten (§ 30 Abs. 2 WpÜG).

Regelungen zur Ausübung von Stimmrechten sind daher in Optionsverträgen und sonstigen Erwerbsvereinbarungen gefährlich. Es bleibt spannend, ob die Deutsche Bank mit der Deutschen Post AG eine solche Vereinbarung zum Stimmverhalten getroffen hat. Sollte dies der Fall sein, drohen hohe Nachzahlungen an die übrigen Aktionäre.

Rechtsanwälte Dr. Hendrik Thies, Dr. Jan Henning Martens, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg

Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
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