Risikozuschlag bei Tarifwechsel

Wechselt ein Versicherungsnehmer von einem Pauschaltarif, in welchem das durch die Vorerkrankungen des Versicherten bedingte Risiko zuschlagfrei einkalkuliert wurde, in einen günstigeren Kompakttarif mit einer Grundprämie für ein Basisrisiko und Risikozuschlägen, kann die Versicherung einen individuellen Risikozuschlag verlangen.

Pauschaltarif war teurer, deckte aber eine Bandbreite möglicher Risiken ab

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Kläger im April 1998 bei der beklagten Versicherung eine Krankheitskostenversicherung abgeschlossen. Bei den Gesundheitsfragen hatte er „Nierensteinzertrümmerung rechts“ angegeben. Nach der von der Beklagten durchgeführten Risikoeinstufung wurde der Kläger sodann zum Pauschaltarif in Höhe von monatlich 346,76 EUR ohne Risikozuschlag versichert. Als der Kläger im November 2010 in einen Kompakttarif wechseln wollte, berechnete die Beklagte einen monatlichen Risikozuschlag von knapp 33 EUR, insgesamt für den neuen Tarif verlangte sie 274,33 EUR.

Tarifwechsel in günstigeren Kompakttarif nur mit Risikozuschlag

Mit diesem Vorgehen war der Versicherungsnehmer nicht einverstanden und zog vor Gericht. Zunächst hatte das Amtsgericht München in erster Instanz dem Kläger Recht gegeben. In der Berufungsinstanz sowie vor dem BGH hatte er jedoch keinen Erfolg. Grundsätzlich habe der Kläger zwar ein Recht auf einen Tarifwechsel, da bei einem Tarifwechsel kein neuer Vertrag geschlossen, sondern der bisherige nach Maßgabe des neuen Tarifs fortgesetzt werde, urteilte der BGH. Die Beklagte war jedoch zur Erhebung eines Risikozuschlages berechtigt, da das Tarifwechselrecht lediglich vor überhöhten, aber nicht vor risikogerechten Beiträgen schützen soll.

BGH: Ungerechtfertigte Begünstigung soll vermieden werden

Wechselt daher ein Versicherungsnehmer aus einem Pauschaltarif, in welchem das durch die Vorerkrankungen des Versicherten bedingte Gesamtrisiko bereits einkalkuliert war, in einen Tarif mit Grundprämie für ein Basisrisiko und individuellen Risikozuschlägen, so ist der Versicherer nicht gehindert, Risikozuschläge im neuen Tarif zu erheben. Voraussetzung sei nur, dass der neue Tarif dies für die Risikoklasse vorsehe, in die der Versicherer bei Abschluss der Versicherung den Versicherten eingestuft habe, so die Karlsruher Richter. Nach Ansicht des Gerichts müsse der Gefahr vorgebeugt werden, dass ein Versicherungsnehmer mit einem „schlechten Risiko“ zunächst eine Krankenversicherung mit Pauschaltarif abschließt, um danach unter Berufung seines Rechts auf Tarifwechsel und unter Umgehung einer strengen Risikoprüfung in den günstigeren Zieltarif zu wechseln.

(BGH, Urteil v. 15.07.2015, IV ZR 70/15)

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