Oldtimer mit Macken - Haftung trotz Gewährleistungsausschluss

Käufer von historischen Wagen sollten im Kaufvertrag immer ein positives Oldtimer-Gutachten verlangen. Als Beschaffenheitsvereinbarung kann dies im Streitfall bares Geld wert sein, wie ein Urteil des BGH zeigt.

Wer sich mit Oldtimern beschäftigt, weiß: Ein Gutachten eines KfZ-Sachverständigen ist eine wichtige Voraussetzung für die Anerkennung des alten Wagens als Oldtimer. Ohne dieses gibt es kein steuerlich günstiges H-Kennzeichen.

Ohne Gutachten geht gar nichts

Ein positives Gutachten erhält jedoch nur dasjenige Fahrzeug, das sich in einem einigermaßen guten Zustand befindet. Bis 2012 setzte hier § 21c StVZO die Maßstäbe, seit 2012 gibt  § 23 StVZO die Richtschnur vor. Nach neuer Rechtslage muss das Fahrzeug für die Erteilung eines positiven Bescheids in einem guten Zustand sein, nach alter Rechtslage, die sich nach einem fünfstufigen Bewertungssystem richtete, war dafür mindestens die Note 3 erforderlich. 

Wer zahlt den Gutachter?

Wer den Kauf eines Oldtimers plant, tut gut daran, eine positive Bescheinigung nach § 23 StVZO vom Verkäufer zu verlangen. Das spart dem Käufer nicht nur bares Geld, da er sich selbst den Gutachter erspart: Wenn sich die augenscheinlich so gut erhaltene alternde Schönheit nach dem Kauf als schrottreife Rostschüssel entpuppt, leistet eine solche Vereinbarung im Kaufvertrag wertvolle Dienste in einem Prozess. Das zeigt ein aktuelles Urteil des BGH.

Außen hui und innen pfui 

Ein Oldtimer-Fan hatte von einer Autohändlerin 2005 einen alten Daimler 280 SE zum stattlichen Preis von 17.900 EUR erworben. Im Vertrag war fixiert, dass der Händler dem Käufer eine „positive Begutachtung nach § 21c STVZO (Oldtimer) im Original“ aushändigen würde, was auch geschah.

Der Händler hatte vor dem Verkauf das Fahrzeug beim TÜV zwecks Erwerb dieser Oldtimerzulassung nach dem damaligen § 21c STVZO vorführen lassen und diese Zulassung nach einer positiven Begutachtung auch erhalten.

Massive Korrosionsschäden, nur notdürftig kaschiert

Später stellte sich heraus, dass das TÜV-Gutachten nicht ganz so richtig gewesen war: Ein vom Käufer eingeschalteter Gutachter stellte fest, dass das Fahrzeug massive Korrosionsschäden aufwies, die nicht fachgemäß repariert und nur kaschiert worden waren.  

  • Der empörte Käufer zog vor Gericht und verlangte die Kosten für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands vom Händler.
  • Dieser weigerte sich die geforderte Summe von 34.344 EUR zu zahlen.

Klausel zur Oldtimerzulassung ist Beschaffenheitsvereinbarung

Der Bundesgerichtshof gab dem Käufer schließlich in der Sache Recht: Eine Klausel zur Oldtimerzulassung ist eine Beschaffenheitsvereinbarung. Mit ihr haben die Parteien vereinbart, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der die Erteilung der TÜV-Bescheinigung rechtfertigt.

Da der Wagen wegen des massiven Rosts an Radhäusern und Innenschwellern nicht fahrbereit war und die TÜV-Prüfung daher nicht zu einer Erteilung der Bescheinigung hätte führen dürfen, hatte er bei Übergabe an den Kläger nicht die vereinbarte Beschaffenheit und war deshalb nicht gemäß § 434 Abs.1 Satz 1 BGB frei von Sachmängeln. Die BGH-Richter hoben das anders lautende Urteil der Vorinstanz auf und wiesen die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Das Berufungsgericht muss jetzt über die Schadenshöhe entscheiden. 

(BGH, Urteil v. 13.3.2013, VIII ZR 172/12).

Schlagworte zum Thema:  Gutachten, Kaufvertrag, Gewährleistungsrecht