Ein Link des Internetdienstes Heises, der den Weg zum Herunterladen eines Kopierschutzknackers wies, war laut BGH-Urteil zulässig. Die Musikindustrie hatte auf Unterlassung der Verlinkung geklagt, weil durch sie Usern der Zugang zu rechtswidrigen Inhalten erleichtert würde. Der BGH sah darin nur weiterführende Information.

Der Heise Verlag hat sich in einem Rechtsstreit mit der Musikindustrie um die Verlinkung von Internet-Texten vor dem BGH durchgesetzt. Fünf Jahren dauerte der Rechtsstreit zwischen dem HeiseVerlag und acht Firmen der Musikbranche um die Frage, welche Links in Deutschland erlaubt sind und welche nicht.

 

Beitrag über Kopierschutzmaßnahmen verlinkt auf Kopierschutzknacker-Download

Ausgelöst wurde der Rechtsstreit durch einen Bericht des Portals «heise online» über Kopierschutzmaßnahmen aus dem Jahr 2005. Leser des Artikels konnten über einen Link zur Startseite eines Softwareherstellers gelangen. Dieser bot auf einer Unterseite einen Kopierschutzknacker zum Download an.

Acht Firmen der Musikindustrie hatten den Verlag daraufhin abgemahnt und in den beiden vorausgegangenen Gerichts-Instanzen obsiegt (LG München v. 14.11.2007, 21 O 6742/07, Oberlandesgerichts München Urteil v. 23. Oktober 2008, 29 U 5697/07)

 

Dem Leser den Zugang zu rechtswidrigen Inhalten erleichtert?

Die Musikindustrie hatte argumentiert, dass es dem Verlag bei der Link-Setzung nicht um Wissensvermittlung gegangen sei, sondern darum, dem Leser den Zugang zu rechtswidrigen Inhalten zu erleichtern.

Heise konterte, dass die Verlinkung im Netz zum journalistischen Handwerk gehöre. Das sah, anders als die Vorinstanzen, auch der BGH so:

  • Links seien originärer Bestandteil der Online-Berichterstattung
  • und ermöglichten dem Leser unmittelbaren Zugriff auf Quellen und weitergehende Informationen.

 

Links grundsätzlich zulässig

Grundsätzlich sei das Verlinken als Mittel der Berichterstattung zulässig. Habe der Link als äquivalente Fußnote der reinen Informationsbeschaffung gedient, spräche dies für seine Zulässigkeit. Anders sehe es aus, falls dem Leser lediglich die Beschaffung der illegalen Software erleichtert werden sollte. Davon wurde hier aber nicht ausgegangen.

(BGH, Urteil v. 15.10.2010, I ZR 191/08).