Keine Bearbeitungsgebühr für nicht angetreten Flüge

Anfallende Zusatzkosten wie vorhersehbare Steuern und Gebühren müssen deutlich neben dem Flugendpreis ausgewiesen werden und auch ihre Berechtigung haben. Die Erhebung einer gesonderten Gebühr für die Bearbeitung nicht angetretener oder stornierter Flüge in den AGB ist deshalb i.d.R. unzulässig und wettbewerbswidrig.

Der Dachverband der Verbraucherzentralen in den Bundesländern und weitere 45 verbraucher-und sozial orientierter Organisationen in Deutschland machte gegen die Fluggesellschaft Air Berlin diverse Unterlassungsansprüche erfolgreich geltend.

AirBerlin hat zu erwartenden Nebenkosten und Gebühren nicht ausgewiesen

In ihrem Internetauftritt hatte AirBerlin zu erwartende Steuern und Gebühren nicht separat ausgewiesen. In ihren AGB hatte AirBerlin ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 25 € für die Bearbeitung und Abwicklung nicht angetretener und stornierter Flüge im Spartarif vorgesehen. Beides sah der Kläger als unzulässig an.

Steuern und Gebühren sind gesondert auszuweisen

Sowohl LG als auch OLG haben einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen Air Berlin hinsichtlich der nicht angegebenen Steuern und Gebühren bejaht.

  • Dieser Anspruch folgt nach Auffassung des OLG-Senats aus § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 23 Abs.1 Satz 3 VO (EG) 1008/2008 (LuftverkehrsdiensteVO).
  • Nach Auffassung des Senats müssen alle Steuern und Gebühren, die unvermeidbar sind und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind neben dem Endpreis gesondert ausgewiesen werden.

Das Gesetz lasse dem Luftverkehrsunternehmen insoweit keinen Spielraum. Die Nichtangabe verstoße daher gegen geltendes Recht. § 23 Abs.1 Satz 3der LuftverkehrsdiensteVO sei eine Marktverhaltensregel und begründe daher in Verbindung mit § 3 Abs. 2 UWG einen Unterlassungsanspruch des Klägers.

Der Verbraucher muss Preise nachvollziehen können

Der Unterlassungsanspruch ist nach Auffassung des Senats auch aus dem Gesichtspunkt der Irreführung der Verbraucher gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 u. 2  Nr. 2 UWG begründet. 

  • Das Verstecken der Steuern und Gebühren im Gesamtflugpreis sei nämlich geeignet, den Verbraucher von einer effektiven Überprüfung der eigentlichen Flugpreiskosten abzuhalten und zu verhindern, dass der Verbraucher sich beispielsweise gegen Preiserhöhungen zur Wehr setze.
  • Dies zeige sich insbesondere dann, wenn nachträgliche, bei Buchung des Flugs nicht vorhersehbare Steuern oder Gebühren hinzu kämen und der Kunde nicht klar erkennen könne, welche Steuern oder Gebühren bereits im Flugpreis enthalten gewesen seien.

Auch unter diesem Gesichtspunkt sei der Unterlassungsanspruch begründet.

Stornogebühr ist unangemessene Verbraucherbenachteiligung

Bei der vom Kläger beanstandeten Gebührenklausel hinsichtlich der Erhebung von Stornogebühren in Höhe von 25 € handele sich nach Auffassung des OLG-Senats nicht um eine freie Preisabrede, sondern um eine Preisnebenabrede die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegt. Durch diese Regelung wälze die Fluggesellschaft einen Aufwand, der ihr bei Erfüllung eigener Pflichten oder Tätigkeiten entstehe und die in Ihrem eigenen Interesse liege, auf den Kunden ab.

Fluggesellschaft muss nicht entschädigt werden

Dies sei jedenfalls insoweit unangemessen, als das Luftverkehrsunternehmen daneben vereinbarungsgemäß vom Reiseteilnehmer die vereinbarte Vergütung für den Flug abzüglich ersparter Aufwendungen und/oder möglicher anderweitiger Verwendungen der gebuchten Leistungen fordern kann.

Da die Fluggesellschaft sich durch den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung schadlos halte und damit eine Entschädigung für eine entgangene Verdienstmöglichkeit erhalte, sei die Vereinbarung einer zusätzlichen Stornogebühr unangemessen und daher unzulässig. Ein sachlich rechtfertigender Grund für diese Zusatzgebühr sei nicht ersichtlich, der Unterlassungsanspruch des Klägers daher auch in diesem Punkt begründet.

(KG Berlin, Urteil v. 12.08.2014, 5 U 2/12)