​​​​​​​Framing: BGH erlaubt bedingte Rechteeinräumung

„Framing“ ist eine im Internet verbreitete Methode, um durch eine Verlinkung einen fremden Beitrag auf der eigenen Homepage nutzbar zu machen, ohne dass er tatsächlich von dieser bereitgestellt wird. In einem aktuellen Urteil folgte der BGH dem EuGH in der Frage, wann eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtes vorliegt.

Da das deutsche Urheberrecht nach der EU-Urheberrechtsrichtlinie (2001/29/EG) auszulegen ist, legte der BGH - wie schon 2013 im Fall "BestWater" (s.u.) - dem EuGH die entscheidungserhebliche Frage nach den Voraussetzungen einer "öffentlichen Wiedergabe" im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG vor. 

Ver­wer­tungs­ge­sell­schaft kann Schutz vor Fra­ming ver­langen

Diesmal stand die Öffentlichkeit der Wiedergabe bei Verwendung technischer Schutzmaßnahmen in Streit: Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz hatte die Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst verklagt, weil die eine Nutzungslizenz für bestimmte Werke nur einräumen wollte, wenn technische Schutzmaßnahmen gegen das Framing durch Dritte ergriffen würden. Die Klägerin wollte auf ihrer Plattform für Kultur und Wissen auf Vorschaubilder digitalisierter Werke der Beklagten verlinken. Die wollte die Lizenz hierfür aber nur gewähren, wenn eine Einbettung dieser Vorschaubilder auf Webseiten Dritter durch technische Maßnahmen verhindert würden.

Die klagende Stiftung wendete ein, dass Framing schon keine urheberrechtlich relevante Handlung darstelle, da die Vorschaubilder bereits für alle Internetnutzer frei zugänglich seien. 

BGH folgt der Auffassung des EuGH

Nach Aussetzen des Verfahrens und Vorlage beim EuGH entschied dieser mit Urteil v. 9.3.2021 (C-392/19) für eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 2001/29/EG. Bei Veröffentlichungen mit technischen Zugangsbeschränkungen wolle der Inhaber des Urheberrechts den Kreis des einsichtsberechtigten Publikums auf die Besuchereiner bestimmten Internetseite festlegen. Wenn die Inhalte trotzdem auf weiteren Websites publiziert würden, läge ein neues Publikum und damit eine neue "öffentliche Wiedergabe" im Sinne des Urheberrechts vor.

Mit seinem nun verkündeten Urteil v. 9.9.2021 (I ZR 113/18) scheint der BGH dieser Argumentation des EuGH zu folgen und entschied, dass Verwertungsgesellschaften die Einräumung von Lizenzen vertraglich unter die Bedingung stellen dürfen, dass Nutzer den Schutz vor Framing gewährleisten.  

Kommentar zum Urteil

Verwertungsgesellschaften sind zur Einräumung von Lizenzen an denen von ihnen verwalteten Rechte verpflichtet. Dabei müssen sie jedoch die Interessen der ihnen angeschlossenen Urheber berücksichtigen und durchsetzen. Wenn Werke unter Umgehung von Schutzmaßnahmen auf einer anderen Website eingebettet werden, dann berührt das die Interessen dieser Urheber. In diesen Fällen ist zwingend eine Interessenabwägung vorzunehmen.

- Robin Schmitt, Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland

Hintergrund: Fall "BestWater"

Bereits dem Urteil des BGH im Fall "BestWater" vom 9.7.2015 (I ZR 46/12) war eine Entscheidung des EuGH vorausgegangen. Damals war die Klägerin Herstellerin von Wasserfiltersystemen. Zu Werbezwecken hatte sie einen Kurzfilm mit dem Titel „Die Realität“ produzieren lassen. Auf der Videoplattform „YouTube“ war der Film ohne Zustimmung der Klägerin abrufbar. Die Beklagten waren selbstständige Handelsvertreter für ein Konkurrenzunternehmen. Beide sahen in dem von der Klägerin hergestellten Film ein probates Hilfsmittel, um auch das von ihnen vertriebene Produkt zu bewerben. Ihre jeweils eigenen Internetseiten hatten Sie daher mit einer Verlinkung versehen, die direkt zu dem Film führte. Hierin sah die Klägerin eine Verletzung ihres Urheberrechts. 

Unberechtigte Veröffentlichung?

Die Klägerin machte geltend, die Beklagten hätten das in ihrem Auftrag hergestellte Werbevideo unter Verstoß gegen § 19 a UrhG widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht. Das erstinstanzlich mit der Sache befasste LG verurteilte die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von je 1.000 EUR an die Klägerin. Das OLG sah in der Verlinkung keine widerrechtliche Veröffentlichung, da das Video von jedem User über die YouTube Seite ohnehin problemlos ohne besondere Zustimmung der Klägerin nutzbar gewesen sei. In der Verlinkung auf der Internetseite der Beklagten sei demzufolge keine eigenständige Veröffentlichung zu sehen.

„Framing“ nach deutschem Recht erlaubt

Der BGH sah dies im Prinzip ähnlich wie das OLG. Die bloße Verlinkung eines bereits veröffentlichten Werkes mit der eigenen Internetseite (Framing) stellt nach Auffassung des BGH kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19 a Urhebergesetz dar. Die Willensentscheidung darüber, ob jeder User das Werk ansehen könne, liege nämlich weiterhin allein beim Urheber. Die Verlinkung greife in diese Entscheidungsfreiheit nicht ein.

Verstoß gegen EU-Recht?

Der BGH hielt jedoch eine mögliche Rechtsverletzung im Hinblick auf Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG für möglich. Die Richtlinie dient der Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Insoweit ist nach Auffassung des BGH das deutsche Urheberrecht und dort insbesondere §§ 19, 15 Abs. 3 UrhG richtlinienkonform auszulegen. Im Sinne der weiter gefassten Begrifflichkeit der Richtlinie könne die Zugänglichmachung eines fremden Werkes über die eigene Internetseite eine widerrechtliche öffentliche Wiedergabe darstellen. Nach dieser Richtlinie stehe dem Urheber nämlich das ausschließliche Recht zu, „die drahtgebundene oder drahtlos öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten“.

Entscheidung des EuGH

Der BGH wollte die Frage, ob das „Framing“ diesen weiten Begriff der Veröffentlichung erfülle, nicht selbst beantworten und legte sie daher dem EuGH zur Entscheidung vor. Der entschied in einem vielbeachteten Urteil v. 21.10.2014 (C-348/13), dass Framing dann keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtes darstellt, wenn dadurch kein neues Publikum erschlossen wird. Maßgeblich ist dafür, an welches Publikum sich der Urheber bei der erstmaligen Veröffentlichung richtet. Wer keine Zugangsbeschränkungen vorsieht, macht seine Werke allen Internetnutzern zugänglich.

Urteil des BGH

Daraufhin entschied der BGH mit Urteil v. 9.7.2015 (I ZR 46/12), dass das Einbetten fremder Youtube-Videos in die eigene Internetseite zumindest dann keine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn sie ursprünglich mit Zustimmung des Rechteinhabers auf Youtube eingestellt wurden. Dann nämlich liege keine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne des § 19a UrhG vor. Ohne eine solche Erlaubnis stellt das Framing hingegen eine unzulässige öffentliche Wiedergabe dar.


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Schlagworte zum Thema:  Urheberrecht, Bundesgerichtshof (BGH)