Bank darf bei Fehlbuchungen keine gesonderte Gebühr verlangen

Die Allgemeine Geschäftsbedingung der Banken, die Kunden bei Fehlbuchungen zusätzliche Gebühren auferlegt, wurde vom BGH für unwirksam erklärt. Eine solche Gebühr für Leistungen im Eigeninteresse der Bank widerspricht geltendem Recht. Die Frage, ob die Klausel auch hinsichtlich der Berechnung von Extragebühren für Bargeschäfte am Schalter nichtig ist, wurde nicht entschieden.

Der Kläger, die Schutzgemeinschaft für Bankkunden und die beklagte Raiffeisenbank aus Oberfranken stritten um die Zulässigkeit ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

Für jeden Buchungsposten 0,35 Euro = unangemessene Benachteiligung der Bankkunden?

Der Verbraucherschutzverband beanstandete die Regelung des Geldinstituts, wonach von den Privatkunden zusätzlich zum vierteljährlich anfallenden Grundpreis für die Kontoführung für jeden Buchungsposten ohne Einschränkung 0,35 Euro verlangt werden konnte.

Dies benachteilige nach Ansicht des Klägers die Verbraucher unangemessen, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedem Kunden für Barein- und Barauszahlungen am Schalter zumindest einige Freiposten eingeräumt werden müssten.

Bank hat keinen gesetzlicher Gebührenanspruch bei fehlerhaft ausgeführtem Zahlungsauftrag

Die Klage hatte in den Vorinstanzen zunächst keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers hin erklärte der BGH die Klausel jedoch für unwirksam.

  • Die Richter bemängelten, dass die Kunden auch bei der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags ein Entgelt zahlen müssten.
  • Nach § 675y Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2, Abs. 4 BGB habe die Bank als Zahlungsdienstleister jedoch keinen Anspruch auf ein solches Entgelt.
  • Von diesen Vorgaben dürfe auch nach § 675 e Abs. 1 BGB nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. 

Eigene Pflicht darf nicht auf Bankkunden abgewälzt werden

Des Weiteren wälze die Beklagte die Erfüllung eigener Pflichten in unzulässiger Weise auf ihre Kunden ab.

  • Das Kreditinstitut habe aufgrund der gesetzlichen Vorgaben bei Fehlbuchungen das Zahlungskonto wieder unentgeltlich auf den richtigen Stand zu bringen.
  • Die AGB, welche zum Nachteil des Kunden dagegen verstoßen, seien daher unwirksam, da sie die Bankkunden unangemessen benachteiligen. 

(BGH, Urteil v. 27.01.2015, XI ZR 174/13).