Anforderungen an Fristsetzung zur Nacherfüllung bei Mangel

Ist der Vertragsgegenstand mit einem Mangel behaftet, muss der Käufer dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Eine solche Fristsetzung liegt bereits dann vor, wenn der Käufer sein Verlangen nach Nacherfüllung gegenüber dem Verkäufer deutlich macht oder sich dies aus den Einzelfallumständen ergibt. Dabei schadet es dem Käufer auch nicht, wenn er sein Verlangen nach Nacherfüllung als Bitte formuliert. Die Angabe eines bestimmten Zeitraumes ist nicht erforderlich.

Hintergrund

Die Klägerin erwarb von der Beklagten eine Einbauküche, die mangelhaft war. Nachdem zunächst der Ehemann der Klägerin von der Beklagten die „unverzügliche“ Beseitigung der Mängel verlangt hatte, bat die Klägerin erfolglos um eine „schnelle Behebung“ der Mängel. Einen Monat später verlangte die Klägerin erneut die Beseitigung der Mängel und setzte der Beklagten hierfür eine Frist von 16 Tagen. Die Beklagte versicherte der Klägerin die Fertigstellung der Küche innerhalb dieser Frist. Eine Mangelbehebung erfolgte jedoch nicht. Daraufhin erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag und machte Schadensersatz geltend.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, da die Klägerin weder durch die Aufforderung ihres Ehemannes, noch durch ihre Bitte zur Mangelbehebung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Ferner sei auch die gesetzte Frist von 16 Tagen zu kurz bemessen gewesen, sodass die Voraussetzungen zum Rücktritt nicht erfüllt gewesen seien. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Revision.

BGH, Urteil v. 13.07.2016, VIII ZR 49/15

Die Revision hatte Erfolg. Eine ordnungsgemäße Fristsetzung der Klägerin liege vor. Sowohl die Aufforderung zur „unverzüglichen“ Mangelbeseitigung, als auch die Bitte der Klägerin um „schnelle Behebung“ der Mängel stellen eine ordnungsgemäße Fristsetzung dar. Dabei sei es insbesondere auch unschädlich, dass die Klägerin die Aufforderung als Bitte formuliert hatte, da an der Ernsthaftigkeit ihres Nacherfüllungsverlangens keine Zweifel bestanden hätten. Ferner liege eine ordnungsgemäße Fristsetzung insbesondere auch deshalb vor, weil die Beklagte zusagte, die Mängel innerhalb der von der Klägerin gesetzten Frist zu beheben. Für die Bemessung der Fristlänge komme es primär auf die Vereinbarung der Parteien an. Teilt der Verkäufer dem Käufer mit, innerhalb welcher Frist er nacherfüllen wird, ist diese Frist in jedem Fall angemessen, selbst wenn sie objektiv betrachtet zu kurz sein sollte.

Anmerkung

Bereits 2015 hatte der BGH entschieden, dass die Setzung einer bestimmten Frist zur Nacherfüllung entbehrlich ist (Urteil v. 18.03.2015, VIII ZR 176/14). Mit dem vorliegenden Urteil bestätigt der BGH diese käuferfreundliche Rechtsprechung und stellt klar, dass auch eine objektiv zu kurz bemessene Frist ausreicht, sofern der Verkäufer zusagt, die Mängel innerhalb dieser Frist zu beheben. Für den Verkäufer ist daher Vorsicht geboten: Vor festen Nacherfüllungszusagen ist stets kritisch zu prüfen, ob der Verkäufer tatsächlich innerhalb der Frist alle Mängel beheben kann. Die Entscheidung des BGH hat nicht nur für Kaufverträge Bedeutung, sondern gilt gleichermaßen auch für Werkverträge.

 

Rechtsanwälte Dr. Hendrik Thies, Meike Kapp-Schwoerer, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

 

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Schlagworte zum Thema:  Gewährleistungsrecht, Frist