Wer haftet bei Verfolgung für Schäden an einem Polizeifahrzeug

Hat ein vor der Polizei bei einer Verkehrskontrolle flüchtender Autofahrer den Schaden, der dadurch entstand, dass ein Polizeiauto ihn rammte, durch sein Verhalten herausgefordert oder nicht? Der BGH sah es so. Der Haftpflichtversicherer des Flüchtenden muss den Schaden bezahlen.

Vom Polizeiauto gerammt und dann noch für den Schaden aufkommen? Mit dieser Frage hat sich der BGH beschäftigt. Hintergrund ist eine filmreife Verfolgungsjagd. Der Versicherungsnehmer der beklagten Haftpflichtversicherung hatte sich einer Verkehrskontrolle entzogen und dabei eine Polizistin verletzt.

Es folgte eine wilde Flucht, die von der Polizei auf einer Autobahn beendet wurde. Mehrere Polizeifahrzeuge blockierten die Fahrstreifen. Als der flüchtige Fahrer versuchte, die Autosperre zu durchbrechen, wurde er von einem Polizeifahrzeug von hinten gerammt.

Das Bundesland Hessen verklagte den Haftpflichtversicherer des Fluchtfahrzeuges auf Ersatz des Schadens an seinen vier Polizeifahrzeugen in Höhe von gut 17.000 Euro. Das OLG Frankfurt hatte die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Berufungsgericht verneint Haftung des Halters

Das Schadensersatzbegehren der Versicherung sei an der Vorschrift des § 7 StVG zu messen. Zwar komme bei Verfolgungsfahrten eine Haftung unter dem Gesichtspunkt des „Herausforderns“ grundsätzlich in Betracht. Dies gelte auch dann, wenn der Schadenseintritt erst durch eine eigenverantwortlich gesetzte Ursache des geschädigten Dritten ausgelöst worden sein.

Die Beamten des klagenden Landes hätten aber in die Beschädigung ihrer Fahrzeuge eingewilligt, um ein rechtmäßig hoheitliches Handels durchzusetzen. Der dadurch entstandene Schaden könne nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 StVG fallen, entschieden die OLG-Richter.

BGH bejaht Haftung unter Gesichtspunkt des Herausforderns

Der BGH sah dies anders. Der Halter eines Kraftfahrzeuges, der sich einer polizeilichen Festnahme entzieht, indem er mit einem Auto flüchtet, haftet unter dem Gesichtspunkt des Herausforderns, entschied der BGH. Und zwar nach § 823 Abs. 1 BGB und nach § 7 StVG. Voraussetzung ist,

  • dass der Schaden auf der gesteigerten Gefahrenlage beruht und
  • dass die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck stehen.

Dies gelte auch in Fällen, in denen der Fahrer eines Polizeifahrzeuges zum Zwecke der Gefahrenabwehr vorsätzlich eine Kollision mit dem Fluchtfahrzeug herbeiführt, um es zum Anhalten zu zwingen.

Direktanspruch gegen Haftpflichtversicherer

Der Anspruch auf Ersatz des Sachschadens an den beteiligten Polizeifahrzeugen kann auch als Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Fluchtfahrzeugs geltend gemacht werden nach § 115 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 VVG.

(BGH, Urteil v. 31.01.2012, VI ZR 43/11).