Führerschein weg bei Cannabis-Konsum?

Wer Cannabis konsumiert, kann den Führerschein entzogen bekommen. Gilt das auch, wenn man zum ersten Mal Drogen genommen hat? Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat hierzu ein interessantes Urteil gefällt.

Einmal ist nicht keinmal, aber auch nicht gelegentlich. Wem als Autofahrer Cannabiskonsum nachgewiesen wird, für den ist diese Unterscheidung äußerst wichtig.

Bluttest beweist Cannabis-Konsum

Im vorliegenden Fall war ein Autofahrer in eine Verkehrskontrolle geraten. Da die Polizeikontrolle deutliche Anzeichen eines Drogenkonsums feststellte, und der Autofahrer einen freiwilligen Drogenurintest verweigerte, wurde ihm Blut abgenommen.

Ergebnis der Untersuchung: Der Autofahrer hatte eindeutig Cannabisprodukte konsumiert.

Haschisch-Konsumenten sollten besser laufen

Die Fahrerlaubnisbehörde entzog daraufhin dem Autofahrer die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Begründung: Der Autofahrer sei ungeeignet, Kraftfahrzeuge zu führen, da er ein Kfz unter dem Einfluss von Cannabis im öffentlichen Straßenverkehr geführt habe.

Keine Teilnahme am Straßenverkehr bei Cannabiskonsum

Zwar spreche gelegentlicher Cannabiskonsum nicht gegen die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Auto. Allerdings dürfe auch ein gelegentlicher Konsument kein Fahrzeug führen, wenn er zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen könne.

Autofahrer rechtfertigt sich mit „Probierverhalten“

Der Autofahrer wandte sich gegen den Führerscheinentzug. Begründung: Es habe sich bei ihm um ein Probierverhalten und nicht um gelegentlichen Konsum gehalten. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz noch ab. Nicht aber das Hamburgische OVG.

Einmal geht noch

Nach Einschätzung des OVG ist für die Beurteilung des Falles entscheidend, ob dem Verkehrsteilnehmer ein gelegentlicher Cannabis-Konsum nachgewiesen werden kann. Der Begriff der gelegentlichen Einnahme setze aber einen mehrmaligen, das heißt einen mindestens zweimaligen Cannabiskonsum voraus und sei nicht gleichzusetzen mit dem Begriff „bei Gelegenheit“.

Einmaliger Konsum ist nicht gelegentlich

Einmaliger Cannabiskonsum könne aber nicht mit gelegentlichem gleichgesetzt werden. Damit weicht der Senat von der Rechtsprechung des bisher für das Verkehrsrecht zuständigen dritten Senats des Hamburgischen OVG ab.

Für den Autofahrer wirkten sich auch seine angeblich widersprüchlichen Aussagen zu früherem Cannabiskonsum bei der Verkehrskontrolle nicht negativ aus. Das Gericht sah es zumindest als offen an, ob er am Tag der Verkehrskontrolle zum ersten Mal Cannabis konsumiert hat.

Das OVG hob deshalb den Beschluss des Verwaltungsgerichts auf und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her.

(Hamburgisches OVG, Beschluss v. 16. Mai 2014, 4 Bs 26/14).

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Schlagworte zum Thema:  Verkehrsrecht, Fahrerlaubnis