Bei 1,6 Promille ist die MPU fast unausweichlich

Ist die Fahrerlaubnis nach Alkoholmissbrauch erst einmal entzogen, erreicht den Delinquenten bei Antrag  auf Wiedererteilung oft standardmäßig die Aufforderung, durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachzuweisen. Nicht immer ergehen die Aufforderungen in rechtmäßiger Form.

Im Dezember 2012 führte der Kläger unter Alkoholeinfluss einen PKW und beschädigte hierbei ein entgegenkommendes Fahrzeug. Er fuhr dennoch weiter, wurde aber schon 12 Minuten nach dem Unfallereignis von der Polizei zu Hause gestellt.

Fahrerlaubnis nach Unfallflucht entzogen

Ein sofort angeordneter Test ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,78 mg/l. Bei einer 23 Minuten später entnommenen Blutprobe zeigte sich dann eine Blutalkoholkonzentration von 1,60 Promille. Durch rechtskräftiges Urteil wurde der Kläger wegen der begangenen Alkoholdelikte und Unfallflucht zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen. Für die Wiedererteilung verhängte das Gericht eine Sperrfrist von 11 Monaten. Im Juli 2008 beantragte der Betroffene die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Gegen die von der Behörde geforderte Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) zum Nachweis der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wehrte er sich vor Gericht.

Behörde kann Gutachten verlangen

Die Verwaltungsrichter des VGH waren – wie auch die Vorinstanzen – der Auffassung, dass die Behörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens grundsätzlich zu Recht gefordert hatte.

Ab wie viel Promille zu MPU?

Eine Anordnung nach § 13 Ziff 2 c FeV setze zwar eine Blutalkoholkonzentration während der Fahrt in Höhe von 1,6 Promille bzw. eine Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l voraus. Da die entsprechenden Feststellungen hier erst 35 Minuten nach der Fahrt getroffen worden seien, sei nicht auszuschließen, dass die entsprechenden Werte während der Fahrt niedriger gewesen seien.

Von entscheidender Bedeutung ist insoweit die Feststellung des VGH, dass trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 13 Ziff. 2 c FeV die Beibringungsanordnung nach dem Auffangtatbestand des § 13 Ziff. 2 a 2. Alt. FeV gerechtfertigt sein kann, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Dies gelte unabhängig davon, ob die Fahrerlaubnis zuvor von einer Behörde oder durch gerichtliches Urteil nach § 69 StGB entzogen worden sei.

Allein 1,6 Promille begründen Missbrauchsverdacht

Diese Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, hat die Behörde nach Maßgabe der Richter allerdings individuell festzustellen. Hierzu genüge im vorliegenden Fall aber schon die Höhe der gemessenen Alkoholkonzentration. Nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen sei es für den nichtalkoholgewöhnten Normalbürger nicht möglich, durch einmaligen Genuss alkoholischer Getränke eine Alkoholkonzentration in dieser Höhe zu erreichen.

1,6 Promille schafft man nur mit Übung

Ein Wert von 1,6 Promille setze in der Regel längeren Alkoholmissbrauch voraus. Personen, die solche Werte erreichten, seien nicht in der Lage, zwischen der erforderlichen Fahrsicherheit und beeinträchtigendem Alkoholkonsum zu unterscheiden. Dies sei mithin ein ausreichender Anlass, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von einem Eignungsnachweis durch ein medizinisch-psychologischen Gutachten abhängig zu machen, auch wenn die Blutalkoholkonzentration erst nach der eigentlichen Fahrt erreicht worden sei.

Gutachtenanordnung dennoch rechtswidrig

Anordnung des Gutachtens trotz Alkoholmissbrauch rechtswidrig

Dennoch war die Gutachtenanordnung nach Auffassung der Verwaltungsrichter rechtswidrig.

  • Die Behörde habe es nämlich versäumt, die Gründe für die Anordnung klar zu benennen

  • und insbesondere auch eine eindeutige Fragestellung zu formulieren, die mit Hilfe des beizubringenden Gutachtens zu beantworten sei.

  • Keinesfalls genüge hier eine schematische Wiederholung des Gesetzestextes.

Eine verbindliche Fragestellung unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten des anstehenden Falles sei nach § 11 Abs. 6 FeV unabdingbar. Nur hierdurch könne sowohl dem Antragsteller als auch den Gutachtern die Problematik, die durch das zu erstellende Gutachten geklärt werden solle, exakt vor Augen geführt werden.

Behörde muss erneut handeln

Der VGH hat die Behörde daher verurteilt, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, d.h. die Behörde muss eine neue auf den individuellen Fall zugeschnittene Begründung für die Beibringungsanordnung liefern Insoweit hat der VGH allerdings schon weitgehende Vorarbeit geleistet.

(VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 18.06.2012, 10 S 452/10).

 

Hintergrund:

Wann droht ein medizinisch-psychologische Gutachten?

Am Anfang steht nicht selten ein Blitz oder eine Blutprobe: Werden der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen. Rechtsgrundlage sind § 46 Abs. 3 FeV in entsprechender Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV

Gemäß § 13 S. 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten auch dann an, wenn Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch vorliegen, wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen werden und im Falle einer Trunkenheitsfahrt mit mehr als 1, 6 Promille. Ähnliches gilt für Fälle des Drogenmissbrauchs.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie hieraus bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Die Schlussfolgerung darf aber nur dann gezogen werden, wenn die Beibringung eines Gutachtens zu Recht angeordnet wurde (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 14.09.2004, 10 S 1283/04).

Bestandteile der MPU sind

1. Fragebögen zur Person,

2. die verkehrsmedizinische Untersuchung,

3. psychologische Leistungstests (Reaktionsvermögen),

4. - besonders gefürchtet - das psychologische Untersuchungsgespräch.

Hohe "Durchfallquote"

In der Praxis gefürchtet ist vor allem die psychologische Exploration. Statisch sind nur 40% der psychologischen Gutachten positiv, 40% sind negativ, der Rest endet mit einer sog. Kurszuweisung. Im letzteren Fall wird die Fahrerlaubnis nach erfolgreicher Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ohne weitere Begutachtung wieder erteilt. 

Praxistipp: Der psychologische Gutachter geht aufgrund der Vorgeschichte (Punktestand, Alkoholmissbrauch) von charakterlichen Problemen aus. Er erwartet eine geistige Auseinandersetzung mit dem Problem und konkrete Anhaltspunkte für eine daraus resultierende Verhaltensänderung des Betroffenen. Sehr hilfreich ist hierbei die Teilnahme an einem anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung.

Die MPU kann aber auch dann angeordnet werden, wenn Straftaten begangen wurden, die konkrete Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential geben. Ein Zusammenhang der Aggressionstat mit dem Straßenverkehr ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht erforderlich.

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