Autobahnparkplatz: Parkplatzunfall - wer haftet?

Auf Parkplätzen herrscht oft reger Betrieb und ungute Enge. Schnell kracht es da, doch wer ist dann schuld? Zwar gibt es auf Parkplätzen in der Regel keinen fließenden Verkehr, der Vorrang hat. Doch keine Regel ohne Ausnahmen.

Fließender Verkehr und Parkplatz, das schließt sich in der Regel aus. Deshalb gibt es normalerweise bei Unfällen, die beim Ein- oder Ausparken auf Parkplätzen passieren, meist keinen Alleinschuldigen. Doch es gibt Ausnahmen.

Unterwegs Richtung Autobahnauffahrt

Auf einem Autobahnparkplatz kam es zur Kollision zweier Laster. Der eine rangierte seinen Lkw auf einem Stellplatz, der andere fuhr auf der Fahrspur, die Richtung Autobahnauffahrt führte. Die Haftpflichtversicherung des rangierenden Lkw-Fahrers wollte nur für 50 Prozent der Schäden aufkommen.

Das OLG Hamm kam zu einer anderen Einschätzung. Zwar seien auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen grundsätzlich die Regeln der Straßenverkehrsordnung anzuwenden. Nach diesen dienen Parkplätze dem ruhenden Verkehr.

Parkplatzfahrbahn oder fließender Verkehr – ein wichtiger Unterschied

Ein- oder ausparkende Fahrzeuge treffen deshalb in der Regel auf Benutzer von Parkplatzfahrbahnen und nicht auf fließenden Verkehr. Deshalb gibt es in den meisten Fällen auch keinen Vertrauensgrundsatz zugunsten des fließenden Verkehrs. Vielmehr sind die gegenseitigen Rücksichtspflichten auf Parkplätzen grundsätzlich besonders hoch.

Anders kann die Rechtslage sein, wenn

  • die angelegten Fahrspuren zwischen den Parkplätzen eindeutig Straßencharakter haben
  • sich aus der baulichen Anlage der Fahrspuren ergibt, dass sie nicht dem Suchen von Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt

Spezielle Regeln für große Durchfahrtsgassen

Kommt noch dazu, dass ein Zufahrtsweg im Vergleich zu Durchfahrtsgassen, die zwischen den Parkplätzen laufen, deutlich größer und breiter ist, so kann § 10 StVO zur Anwendung kommen:

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone, aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist…“.

Fazit des Gerichts: Der rangierende Lastzug hätte warten müssen, bis der andere Lastzug vorbeigefahren war. Angesichts des schweren Verschuldens des Fahrers des Beklagten haftet allein die Beklagte für den Unfall.

(OLG Hamm, Urteil v. 29.08.2014, 9 U 26/14).


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