Inkassoanwalt wegen Nötigung verurteilt

Ein Anwalt machte sich beim Eintreiben unberechtigter Forderungen der Nötigung starfbar. Überschreitet der Anwalt beim Formulieren eines Inkassoschreibens die Grenze des Erlaubten und droht in einer "windigen" Rechtssache, ohne die Berechtigung der Forderung zu kennen, sogar mit Strafanzeige, landet er selbst auf der Anklagebank.

Anwälte hatten zwar schon immer gegen einige Vorurteile zu kämpfen, aber nicht durchweg einen schlechten Ruf. Doch in letzter Zeit tragen einige Anwälte das Renomee ihres Berufsstandes auf der Jagd nach dem schnellen Geld mit regelrechtem Feuereifer zu Grabe.

Der Bundesgerichtshof hat jüngst die Verurteilung eines Anwalts wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen bestätigt. Die Strafe hatte das Landgericht Essen zur Bewährung ausgesetzt. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war Kunden von sog. Gewinnspieleintragungsdiensten über Callcenter angeboten worden, sie gegen einen Teilnehmerbeitrag in Gewinnspiele einzutragen. Dies geschah aber nicht. Zum Eintreiben der unberechtigten Forderung brauchte er einen willigen und nun vorbestraften Anwalt.

Mandat war offensichtlich

Nachdem es bei Einzug der Teilnehmerbeträge mittels Lastschrifteinzug immer häufiger zu Rücklastschriften kam, entschloss sich der gesondert verurteilte Glüclksspiel"ritter" die Kunden mittels eines „Inkassoanwalts" zu mahnen, um so auf sie Druck auszuüben und dadurch zur Zahlung der unberechtigten Forderungen zu veranlassen. Er konnte den Angeklagten als Inkassoanwalt gewinnen und beauftragte ihn im weiteren Verlauf mit der Erstellung von mehreren Entwürfen für Mahnschreiben. Aufgrund der Mahnaktionen gingen fast 860.000 EUR ein, von denen knapp 140.000 EUR  dem Angeklagten zuflossen.

Textbausteine für Mahnschreiben überlassen

Dass der Angeklagte bei deren Erstellung Kenntnis von der fehlenden Eintragung der Kunden in die Gewinnspiele hatte, konnte das Landgericht nicht feststellen. Allerdings erweckten die entsprechend den Entwürfen hergestellten Mahnschreiben den Anschein, der angeklagte Anwalt habe die Forderungen aus den Gewinnspieleintragungen geprüft. Tatsächlich wurden die Namen der Empfänger vom Verantwortlichen des Gewinnspieleintragungsdienstes selbst eingesetzt.

Der Anwalt kümmerte sich weder darum, an wen die Briefe versandt wurden, noch darum, ob der Gewinnspieleintragungsdienst tatsächlich eine Forderung gegen den jeweiligen Empfänger des Schreibens hatte. Wahrheitswidrig behauptete der Anwalt in den Mahnschreiben, er sei mit der Durchsetzung der berechtigten Forderungen gegen den jeweiligen Empfänger beauftragt worden und werde dies auch konsequent tun. Seine Mandantin behalte sich vor, bei nicht fristgerechter Zahlung den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft zur Überprüfung wegen des Verdachts des Betruges vorzulegen. Tatsächlich war zwischen dem Auftraggeber und dem Angeklagten vereinbart worden, dass keinesfalls eine gerichtliche Geltendmachung der Forderungen, geschweige denn die Erstattung von Strafanzeigen erfolgen sollte. Vielmehr sollten bei Beschwerden oder Kündigungen seitens der Kunden diesen ohne weitere Prüfung stets sämtliche etwa bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet werden.

Anwalt hat Autorität missbraucht

Der BGH hatte mit dem Angeklagten kein Erbarmen. Zwar habe der Angeklagte nicht konkret gewusst, dass die von ihm eingetriebenen Forderungen zivilrechtlich nicht gerechtfertigt waren. Dennoch hat der BGH es als mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar und daher verwerflich angesehen, dass juristische Laien durch Behauptungen und Androhungen, die der Angeklagte mit der Autorität eines Organs der Rechtspflege ausgesprochen hatte, zur Erfüllung der behaupteten, nur scheinbar von diesem geprüften rechtlichen Ansprüche veranlasst werden sollten.

(BGH, Beschluss v. 05.09.2013, 1 StR 162/13).

 

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