BGH verbietet Personenüberwachung per GPS-Tracking

Nach dem Urteil des BGH machen sich Detektive strafbar, wenn sie untreue Ehepartner oder vermeintlich kranke Arbeitnehmer mit einem am Auto angebrachten GPS-Peilsender beschatten. Eine solche Überwachung ist nur in seltenen Ausnahmefällen gestattet, so der 1. Strafsenat. 

Die Angeklagten waren Privatermittler einer Stuttgarter Detektei, welche häufig von Privatpersonen beauftragt wurde, andere Personen zu beschatten. Bei der Jagd auf potentielle Seitensprünge waren die Detektive nicht zimperlich.

Privatdetektive: Mit Peilsendern Bewegungsprofile erstellt

Dabei gingen die Detektive wie folgt vor: Zunächst erfolgte eine persönliche Observation der Zielperson, um dessen regelmäßig genutztes Fahrzeug und dessen Standort zu ermitteln. Sodann brachten sie an dem PKW einen GPS-Sender an, mit welchem ein Bewegungsprofil erstellt wurde. Benutzten die Zielpersonen mehrere Fahrzeuge, etwa aus dem familiären Umfeld, brachten sie an diesen ebenfalls GPS-Sender an.

Dabei betraten sie Tiefgaragen, die teilweise durch Gitter oder Rolltore gesichert waren. Das Landgericht Mannheim hatte die Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetzes zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der observierten Personen

Der BGH hat nun das Urteil bestätigt und eine grundsätzliche Strafbarkeit bejaht. Zwar könnte ein Beweisführungsinteresse zur Klärung zivilrechtlicher Ansprüche oder deren Durchsetzung unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung begründen.

Ausnahme nur in seltenen Einzelfällen

Dies gelte jedoch nur dann, wenn gerade das Bewegungsprofil als Beweis benötigt werde und eine „notwehrähnliche Situation“ vorliege. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die berufliche Existenz auf dem Spiel stehe. Einen Teil verwies der BGH jedoch zurück an das LG Mannheim, da in diesen Fällen das berechtigte Interesse nicht ausreichend geklärt wurde.

(BGH, Urteil v. 4.06.2013, 1 StR 32/13).