Zweijahresfrist für Vermögensauskunft bei Altfällen anwendbar

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Ansbach gilt die mit § 802 d ZPO neu eingeführte Zwei-Jahresfrist für die Vermögensauskunft auch für Schuldner, die noch nach altem Recht die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben.

Zum 01.01.2013 ist die Reform der Zwangsvollstreckung in Kraft getreten. Nach der neuen Regelung in § 802 d ZPO sind Schuldner nun verpflichtet, ihre Vermögensverhältnisse alle zwei Jahre erneut zu offenbaren und nicht – wie vor der Reform – erst nach Ablauf von drei Jahren.

Zweijahresrhythmus auch für Altfälle? 

Wie verhält es sich mit Schuldnern, die noch vor dem 01.01.2013 nach altem Recht die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben? Können diese auch bereits nach Ablauf von zwei Jahren zur erneuten Abgabe verpflichtet werden?

Das Landgericht Ansbach hat dies bejaht. Die neue kürzere Frist ist nach der Entscheidung auch auf Altfälle anzuwenden. Das Gericht stellte darauf ab, dass der Gesetzgeber die eidesstattliche Versicherung nach altem Recht mit der neuen Vermögensauskunft habe gleichstellen wollen. Die kürzere Frist diene der Wahrung der Gläubigerinteressen. Ein Schutzbedürfnis des Schuldners sei nicht ersichtlich, da auch die nun geltende Zweijahresfrist verhältnismäßig sei.

Die Entscheidung des Gerichts steht im Einklang mit der Übergangsvorschrift in § 39 Nr. 4 EGZPO. Mit dieser Vorschrift wird klargestellt, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO a.F. der Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO gleichsteht.

Wiederholung der Vermögensauskunft bei veränderten Verhältnissen

Daneben stellte das Landgericht klar, dass bereits vor Ablauf von zwei Jahren eine neue Vermögensauskunft dann verlangt werden kann, wenn der Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Dies entspricht im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage gemäß § 903 ZPO a.F. Allerdings sah die alte Regelung nur zwei konkret bezeichnete Ausnahmefälle vor. Durch die offene Formulierung „wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse“ in § 802 d ZPO n.F. wird der Ausnahmetatbestand ausgeweitet.

(LG Ansbach, Beschluss v. 28.05.2013, 1 T 573/13).

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