Frist versäumt trotz Einzugsermächtigung  für die Gerichtskosten

Anwälte, die in der Klageschrift eine Einzugsermächtigung für die Gerichtskosten erteilen, dürfen sich in der Folge nicht einfach zurücklehnen und auf eine Aktivität des Gerichts warten. Wenn sie das länger als drei Wochen tun, geht die Zustellungsfiktion des § 167 ZPO verloren. Grund: Rührt sich das Gericht nicht, besteht eine Nachfragepflicht.

Es ging um die Kündigung der Verwalterin durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anwältin der Verwalterin reichte die Anfechtungsklage  am 22.10.2012 bei Gericht ein. Die Klägervertreterin hatte in der Klageschrift die Ermächtigung zum Einzug der Gerichtskosten erteilt. Unter dem 26.10.2012 ist die Kostenvorschussrechnung per elektronischem Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) an die Klägervertreterin übersandt worden.

Fehlermeldung im Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach

Auf Grund einer Fehlermeldung bei der Übertragung per Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) ist die Rechnung am 29.10.2012 per Post versandt worden.

  • Unter dem 27.11.2012 hat die Vorschussrechnung die Klägervertreterin jedenfalls per EGVP erreicht.
  • Der Vorschuss ist bei Gericht am 10.12.2012 eingegangen,
  • woraufhin die Zustellung der Klage mit Verfügung vom 11.12.2012 veranlasst worden
  • und am 17.12.2012 erfolgt ist.

Klage nicht in Monatsfrist zugestellt - Nachlässigkeit wird bestraft

Das Landgericht Frankfurt wies die Anfechtungsklage zurück, weil die Anfechtungsfrist des  § 46 Absatz 1 Satz 2 WEG versäumt wurde. Denn die Klage ist nicht binnen der Monatsfrist zugestellt worden und es liegt auch keine Zustellung demnächst im Sinne von  § 167 ZPO vor:

  • Die fristgemäße Einreichung der Klageschrift wahrt die Klagefrist des § 46 Absatz I 2 WEG nur dann, wenn die Klage gemäß  § 167 ZPO demnächst zugestellt wird.
  • Geht es um von der klagenden Partei zu vertretende Zustellungsverzögerungen, ist das Merkmal „demnächst“ nur erfüllt, wenn sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält,

betonte das Gericht.

Schon leicht fahrlässiges Verhalten kann Frist kosten

Dies ist nicht der Fall, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges, wenn auch nur leicht fahrlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen haben;

  • als geringfügig sind in der Regel Zustellungsverzögerungen bis zu 14 Tagen anzusehen.
  • Einer Partei sind allgemein nur solche Verzögerungen zurechenbar, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können.
  • Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn der Betreiber der Zustellung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände alles ihm für eine alsbaldige Zustellung Zumutbare getan hat.

Drei-Wochen-Frist beachten

Dahinstehen kann, ob die am 29.10.2012 per Post versandte Kostenvorschussanforderung der Klägervertreterin zugegangen ist und der Zeitraum von 14 Tagen nach Eingang der Zahlungsaufforderung mehr als nur geringfügig überschritten gewesen ist, als der Vorschuss einging. Denn vorliegend sind weitere Verzögerungen hinzugetreten, die nicht allein aus der Sphäre des Gerichts herrühren.

Wach werden, wenn sich nichts rührt

  • Es ist zwar so, dass ein Kläger – selbst wenn er eine Frist zu wahren hat und dafür auf die Zustellung demnächst im Sinne von  § 167 ZPO angewiesen ist – grundsätzlich den Eingang der gerichtlichen Kostenvorschussanforderung abwarten kann.
  • Bleibt die Anforderung allerdings aus, darf er nicht länger als eine angemessene Zeit untätig bleiben, sondern muss die gerichtliche Berechnung und Anforderung des Vorschusses zumindest in Erinnerung bringen.

Das Landgericht Frankfurt  geht hier in ständiger Rechtsprechung von einem – in der Rechtsprechung zumeist angenommenen – Zeitrahmen von drei Wochen aus, wobei die „Drei-Wochen-Frist“ mit Ablauf der einzuhaltenden Anfechtungsfrist beginnt.  Vorliegend wäre eine mit Ablauf des 26.10.2012 beginnende dreiwöchige „Untätigkeitsfrist“ am 16.11.2012 verstrichen gewesen. Bis zum Erhalt der Kostenvorschussanforderung per EGVP am 27.11.2012 hat die Klägerin jedoch keine Nachfrage gehalten. Sie ist demnach deutlich länger als drei Wochen untätig geblieben.

Nachfragepflicht trotz Einzugsermächtigung

Entgegen der Auffassung der Klägerin entband die von der Klägervertreterin in der Klageschrift vom 22.10.2012 erteilte Ermächtigung zur Einziehung der Gerichtskosten diese nicht von der erforderlichen Nachfragepflicht. Denn ihr schadet jedes nachlässige, auch nur leicht fahrlässige Verhalten, das zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat.

Hätte sie nach drei Wochen Nachfrage gehalten, hätte unverzüglich und deutlich früher die Vorschusseinzahlung erfolgen können. Dies insbesondere deshalb, weil per EGVP erstmals am 26.10.2012 der Versuch unternommen worden war, die Vorschussanforderung an die Klägervertreterin zu übersenden. Wegen der dortigen Fehlermeldung war dann am 29.10.2012 die Kostenrechnung postalisch übersandt worden, rekapitulierten die Frankfurter Richter.

(LG Frankfurt a. Main, Urteil v. 03.12.2014, 2-13 S 143/13).

Vgl. zum Thema Frist und Post:

Mitteilung über Ersatzzustellung mangels Briefkasten unter der Haustür durchgeschoben

Einspruchsfrist versäumt: Was ist bei Bescheidverspätung oder Verlust in der Post zu beachten?

Vgl. zu dem Thema Wiedereinsetzung:

Top-Thema: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BGH betont Beweiswert der eidesstattlichen Versicherung bei Fristversäumung

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Schlagworte zum Thema:  Frist, Gerichtskosten