Besonderheiten bei der Vollstreckung von Gerichtskosten

Vollstreckungsaufträge der Gerichtskasse ersetzen die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels. Sie müssen schriftlich erteilt werden und eine Unterschrift sowie das Dienstsiegel tragen.

Für die Vollstreckung von Gerichtskosten ist die Gerichtskasse als zuständige Vollstreckungsbehörde befugt (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 JBeitrO). Für das Vollstreckungsverfahren gelten allerdings einige Besonderheiten, mit denen sich der BGH jüngst auseinandergesetzt hat. 

Maschinell ersteller Vollstreckungsauftrag ohne Unterschrift

In dem entschiedenen Fall hatte die für das Land Nordrhein-Westfalen tätige Gerichtskasse einen maschinell erstellen Vollstreckungsauftrag erteilt und die Abnahme der Vermögensauskunft sowie gegebenenfalls den Erlass eines Haftbefehls und dessen Vollziehung beantragt.

  • Das Schreiben war mit einem Dienstsiegel der Gerichtskasse versehen, trug aber keine Unterschrift.
  • Vielmehr war der Hinweis enthalten: „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.“
  • Im Schreiben wurde Bezug genommen auf eine als Anlage beigefügte Forderungsaufstellung über die zu vollstreckende Justizkostenforderung, die nicht unterschrieben und auch nicht mit einem Dienstsiegel versehen war.

Erlass eines Haftbefehls beantragt

Der beauftragte Gerichtsvollzieher beraumte auf der Grundlage des Vollstreckungsauftrages einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an, zu welchem der Schuldner unentschuldigt fern blieb.

  • Daraufhin leitete der Gerichtsvollzieher die Akte an das Amtsgericht weiter zwecks Erlass des beantragten Haftbefehls.
  • Das Amtsgericht weigerte sich jedoch, den Haftbefehl zu erlassen.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde und der anschließenden Rechtsbeschwerde hatte die Gläubigerin vor dem BGH keinen Erfolg. 

Vorlage des Schuldtitels entbehrlich

Der BGH hob zunächst hervor, dass es bei der Vollstreckung durch die Gerichtskasse – im Gegensatz zu den Regelungen in §§ 754, 802 a Abs. 2 ZPO - nicht erforderlich ist, die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels an das zuständige Vollstreckungsorgan zu übergeben.

Dies ergibt sich aus § 7 S. 2 JBeitrO, wonach der Vollstreckungsauftrag der Gerichtskasse den vollstreckbaren Schuldtitel ersetzt. Die Vorschrift wird vom BGH erweiternd dahingehend ausgelegt, dass die Übergabe des Schuldtitels nicht nur für den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft entbehrlich ist, sondern auch für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft. 

Unterschrift und Dienstsiegel erforderlich

Da der Vollstreckungsauftrag der Gerichtskasse die einzige Urkunde ist, die dem Gerichtsvollzieher oder dem Vollstreckungsgericht vorliegen, muss die Echtheit der Urkunde aber zweifelsfrei festgestellt werden.

  • Durch einen maschinell erstellten und nicht unterschriebenen Antrag kann dies nicht gewährleistet werden.
  • Vielmehr ist es erforderlich, dass der schriftliche Antrag unterzeichnet und mit einem Dienstsiegel versehen wird,
  • und zwar auch dann, wenn der Vollstreckungsauftrag mithilfe eines automatisierten Programmes erstellt wird.

Nur so wird sichergestellt, dass aus dem Schriftstück auch die Person erkennbar ist, die für den Inhalt die Verantwortung übernimmt. Die Wiedergabe des Namens in Maschinenschrift ist nur dann ausreichend, wenn der Name mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist. Diesen Anforderungen genügte der Vollstreckungsauftrag der Gerichtskasse nicht.

Keine rückwirkende Heilung von Formmängeln

Der ursprüngliche Formmangel konnte nach Ansicht des BGH zwar durch den von der Kassenleiterin handschriftlich unterzeichneten und mit einem Dienstsiegel versehenen Schriftsatz im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Diese Heilung kann jedoch nur für die Zukunft wirken.

  • Als der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft aufgefordert worden war, lag gerade kein wirksamer Vollstreckungsauftrag vor.
  • Demzufolge war der Schuldner auch nicht verpflichtet, zum anberaumten Termin zu erscheinen.
  • Eine solche Verpflichtung kann nicht durch die spätere Heilung des Formmangels rückwirkend begründet werden.

Lag aber keine Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft vor, dann darf auch ein Haftbefehl zu deren Erzwingung nicht erlassen werden.

(BGH, Beschluss v. 18.12.2014,  I ZB 27/14).