Für Schwarzarbeit keinerlei  Anspruch auf Bezahlung

Bei ganz oder teilweise auf Schwarzarbeit basierenden Werkverträgen besteht kein Anspruch darauf, für die Werkleistung bezahlt zu werden. Sie sind ungültig und auch ein Wertersatz an den Beauftragten für den Einsatz seiner Arbeitskraft kommt nach Treu und Glauben für den BGH nach seiner neueren Rechtsprechung nicht mehr in Betracht.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für Schwarzarbeit-Werkverträge kein wie immer gearteter Anspruch auf Bezahlung besteht. Ein über Schwarzarbeit geschlossener Vertrag sei unwirksam, so dass ein vertraglicher Anspruch auf Werklohn nicht bestehe. Auch über andere rechtliche Konstruktionen bestehe keine Verpflichtung des Auftraggebers, den Wert der Arbeit zu ersetzen.

Teil der Werklohnleistung sollte bar und ohne Rechnung beglichen werden

Der für das Bauvertragsrecht zuständige 7. Senat des BGH wies die Klage eines Handwerkbetriebs aus Schleswig-Holstein ab, der für insgesamt 18 800 Euro Elektroinstallationen in mehreren Reihenhäusern erledigt hatte. 5000 Euro davon sollten laut Vereinbarung bar und ohne Rechnung bezahlt werden. Das geschah aber nicht.

Den BGH ließ der Werklohnausfall kalt

Schon das OLG hatte die Klage abgewiesen und auch den BGH ließ der Werklohnausfall kalt. Er befand, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen habe, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann.

Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte hätten bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5 000 EUR keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

Gesamte Werkvertrag wegen Verstoß gegen SchwarzArbG nichtig

Der gesamte Werkvertrag sei damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Ein vertraglicher Werklohnanspruch sei nicht gegeben ist (BGH, Urteil vom 1. 8. 2013, VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167).

Auch kein Anspruch aus Bereicherung

Es bestünde auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Auftraggebers, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen.

Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat.

Auch nicht nach Treu und Glauben

Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stehen nach Ansicht des Gerichts die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Um die vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele durchzusetzen, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, sei eine strikte Anwendung dieser Vorschrift nötig.

BGH richtet sich neu aus: Null Toleranz - Schwarzarbeit ist Wirtschaftskriminalität

Der BGH löst sich damit von seiner früheren Rechtsprechung, in der noch ein Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde. Diese Rechtsprechung hatte sich allerdings noch an der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit orientiert.(BGH, Urteil vom 31.5.1990, VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308).

(BGH, Urteil v. 10.4. 2014, VII ZR 241/13)

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