Pflichten gegen Dachlawinen und zum Schneeräumen auf dem Gehweg

Dachlawinen können erhebliche Schäden verursachen. (Wann) muss der verkehrssicherungspflichtige Hauseigentümer Auffanggitter anbringen, den Schnee sicherheitshalber entfernen oder zumindest Warnschilder aufstellen? Wann und wie ist der Gehweg zu räumen?

Schnee im Winter ist immer noch keine Seltenheit und wenn er denn fällt, lässt es sich nicht vermeiden, dass der Schnee auf Hausdächern liegen bleibt und irgendwann auch wieder das Dach verlässt, beispielsweise als Dachlawine. Doch was bedeutet das für den Hausbesitzer? Muss er spezielle Maßnahmen unternehmen, um Dritte vor einer möglichen Dachlawine zu schützen?

Wann besteht eine Verkehrssicherungspflicht für eine Gefahrenquelle 

Wann ein Dach in der Regel zu sichern bzw. zu räumen ist verdeutlicht der Fall einer Fahrzeughalterin, deren Auto von einer Dachlawine beschädigt worden war. Sie verlangte von dem Hauseigentümer Schadenersatz für den Schaden an ihrem Fahrzeug, denn er sei seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen. Einen Verkehrssicherungspflicht trifft grundsätzlich jeden, der Gefahrenquellen schafft, durch die Dritte geschädigt werden könnten. Allerdings hängt der Umfang ab von:

  • den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs und
  • von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für denjenigen, der den Verkehr eröffnet.

Bei Dachlawinen gilt nach herrschender Meinung, dass Sicherungsmaßnahmen zum Schutze Dritter nur dann notwendig sind, wenn besondere Umstände vorliegen.

Besondere Umstände, die Maßnahmen gegen eine Dachlawine nötig machen

Woran ist abzulesen, ob Hauseigentümer Maßnahmen gegen eine Dachlawinengefahr ergreifen müssen? Wichtige Aspekte sind: 

  • Die allgemeine Schneelage des Ortes
  • Die Beschaffenheit und die Lage des Gebäudes
  • Die allgemein ortsüblichen Sicherheitsvorkehrungen
  • Die konkreten Schneeverhältnisse und
  • Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs

All diese Kriterien griffen bei dem vorliegenden Fall nicht, um Maßnahmen zwingend nahezulegen. Der Ort, in dem sich die Lawine löste, ist im bundesvergleich eher als schneearm einzustufen. In durchschnittlichen Wintern ist deshalb nicht regelmäßig mit Dachlawinen zu rechnen. Zudem waren die Häuser in der Umgebung ebenfalls nicht gegen Dachlawinen gesichert. Da das Gebäudedach eine übliche Neigung aufweist, konnte es auch nicht als besonders anfällig für Dachlawinen eingestuft werden. Das trifft nur auf Dächer zu, deren Neigung mehr als 45 Grad beträgt.

Auch die Tatsache, dass es zur Zeit des Unfalls schon einige Zeit geschneit hatte, verpflichtet den Hauseigentümer nicht dazu, besondere Schutzmaßnahmen zu treffen und beispielsweise ein Schneegitter anzubringen, entschied das Gericht.

Schnee vom Dach zu räumen nicht zumutbar

Er war auch nicht verpflichtet, den Schnee vom Dach zu räumen. Denn die Verkehrssicherungspflicht richtet sich auch danach, was für den Pflichtigen zumutbar ist. Im vorliegenden Fall wäre es zu gefährlich gewesen, das Dach zu besteigen, um den Schnee zu entfernen. Der Einsatz von Fachkräften war ihm wegen der damit verbundenen Kosten ebenfalls nicht zuzumuten.

Warnung bei offensichtlicher Gefahr nicht nötig

Hätte der Hauseigentümer wenigstens vor der Gefahr von Dachlawinen warnen müssen? Das wäre nur notwendig gewesen, wenn die Gefahrenquelle trotz Anwendung der von den Verkehrsteilnehmern zu erwartenden Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar wäre (vgl. BHG, NJW-RR 2006, 1100). Das war hier nicht der Fall. Eine besondere Gefahr eines Schneeabgangs von dem Haus des Daches war nicht ersichtlich. So konnte der Beklagte nachweisen, dass es innerhalb der letzten 30 Jahre keine nennenswerten Dachlawinen gegeben hatte, die sich von seinem Hausdach gelöst hatten. Fazit: Der Beklagte war nicht zu Schadenersatz verpflichtet (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 35 Abs. 8 LBauO NRW), auch nicht nach ortspolizeilichen Vorschriften. Die Klägerin bleibt auf dem an ihrem Auto entstandenen Schaden sitzen (OLG Hamm, Urteil vom 14.08.2012, I 9 U 119/12).

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Hintergrund: Zeitlicher Umfang der Räum- und Streupflicht

Für den Verkehrssicherungspflichtigen heißt es im Winter regelmäßig: Früh aufstehen! Denn grundsätzlich sind Gehwege zu den allgemeinen „Betriebszeiten“, d.h. werktags von 7 Uhr bis 20 Uhr von Schnee und Eis freizuhalten (BGH, Urteil v 20.11.1984, VI ZR 169/83).

Bei besonderen örtlichen Gegebenheiten kann dies aber auch länger sein. Ein Ladenbesitzer, der sein Geschäft für den Publikumsverkehr bis 22 Uhr öffnet, muss auch bis dahin den zu seinem Laden führenden Gehweg frei halten. Sonn- und feiertags wird dar Beginn der Streu und Räumpflicht allgemein erst mit 9 Uhr angenommen.

Schnee Mann räumt Gehweg Schneeräumen Winterdienst

Räumlicher Umfang: Wie breit muss die Schneise sein?

Auf normalen Gehwegen hat die Räumung in einer Breite zu erfolgen, die es ermöglicht, dass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbei gehen können. Dies entspricht einem Breitenmaß von ca. 1,2 m. Bei wenig frequentierten Gehsteigen soll eine Breite von 50 cm ausreichend sein (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 22.08.2001, 23 U 195/00).

Bei welchen Wetterlagen?

Die Räum- und Streupflicht entsteht nicht erst dann, wenn bereits Schnee gefallen ist und Glatteis sich gebildet hat. Sobald die Wetterlage das Entstehen von Schnee und Glatteislagen wahrscheinlich erscheinen lässt und die entsprechende Lageveränderung unmittelbar bevorsteht, entsteht die Verpflichtung, vorsorglich Streugut auszubringen um Gefahrenlagen zu verhindern.

Salz oder Granulat?

Eine besonders tückische Frage: Viele Kommunen erlauben auf ihrem Gebiet nämlich kein Streusalz und drohen für Zuwiderhandlungen sogar Geldbuße an ( z.B. München, Hamburg und Berlin). Die Zivilgerichte sehen das nicht selten anders und urteilen auf Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn bei anders nicht vermeidbaren Glatteislagen kein Salz gestreut wurde. Hier ist dringend eine Harmonisierung erforderlich.

Wohin mit den Schneemassen?

Diese Frage ist ebenfalls nicht einfach zu beantworten. Größere Schneemengen dürfen jedenfalls nicht einfach in die Ablaufrinne der Straße verbracht werden, da sie dort den Straßenverkehr behindern können.

Der Schnee soll so verräumt werden, dass er auf dem Gehweg verbleibt. Sind die Witterungsverhältnisse so katastrophal, dass ein Räumen des Schnees ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer nicht möglich ist, so soll die Räumungspflicht im Einzelfall auch ganz entfallen können (OLG Hamm, Urteil v. 03.07.1995, 6 U 16/95).

Bei Stürzen: Schadensersatz und Schmerzensgeld

Kommt es infolge einer nicht ordnungsgemäßen Ausübung der Salz- und Streupflicht zu Sach – und/oder Personenschäden so haftet der Verkehrssicherungspflichtige in vollem Umfange für entstandene Schäden und muss ggfls. auch Schmerzensgeld zahlen. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für diese Fälle ist daher unbedingt zu empfehlen.

Schlagworte zum Thema:  Verkehrssicherungspflicht, Schadensersatz