Unterlassungsanspruch bei Bikinifotos am Strand

Veröffentlicht ein Presseunternehmen ein Foto einer im Bikini gekleideten Frau, welche sich zufällig neben einem Prominenten befindet, hat diese einen Unterlassungsanspruch. Dieser ist jedoch nicht zwangsläufig mit einer Geldentschädigung verbunden.

In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall hatte die BILD-Zeitung ein Foto veröffentlicht, welches einen bekannten Profifußballer und eine zufällig neben ihm liegende und im lilafarbenen Bikini bekleidete Frau zeigte. Unter der Überschrift: „A. am Ballermann ausgeraubt“ stand folgender Text: „Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir Star A. in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wurde er Opfer einer Straftat.“

Recht am eigenen Bild verletzt

Die abgebildete Frau hatte daraufhin den Verleger der Bildzeitung auf Unterlassung einer erneuten Veröffentlichung verklagt. Außerdem sollte er ihr wegen des Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine angemessene Geldentschädigung bezahlen. Das Landgericht wies die Klage zunächst ab. Vor dem OLG errang sie schließlich bezüglich der beantragten Unterlassung einen Teilerfolg. Durch die Veröffentlichung des Fotos habe die Beklagte das Recht der Klägerin am eigenen Bild nach § 22 KUG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt.

Urlaub gehört zum besonders geschützten Bereich

Die Klägerin sei eindeutig identifizierbar und hätte ohne ihre Einwilligung nicht veröffentlicht werden dürfen. Es handle sich weder um ein zeitgeschichtliches Ereignis noch bestehe ein allgemeines Interesse, welche eine Einwilligung entbehre. Die Aufnahme zeige die Klägerin in ihrem Urlaub, welcher selbst bei Prominenten zum geschützten Kernbereich der Privatsphäre zuzuordnen sei. Diese habe regelmäßig ein höheres Gewicht als das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung. Ohne weiteres wäre es der Beklagten zudem möglich gewesen, die Klägerin etwa durch Verpixelung unkenntlich zu machen, so die Richter.

Kein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Einen Anspruch auf Geldentschädigung lehnte das Gericht jedoch ab, da ein schwerwiegender Eingriff in die Intim- oder Privatsphäre der Klägerin nicht vorlag. Das Foto wurde am Strand aufgenommen und die Klägerin war dementsprechend gekleidet. Die Bilder waren weder anstößig noch obszön, was einen Entschädigungsanspruch gerechtfertigt hätte.

(OLG Karlsruhe, Urteil v. 14.05.2014, 6 U 55/13)