Schmerzensgeld: Glatteisunfall in Waschanlage – wer haftet?

Glatteisunfall durch gefrierendes Waschwasser in einer Selbstbedienungs-Waschanlage: Haftet der Anlagen-Betreiber oder ist der Nutzer selbst dafür verantwortlich, dass ihm nichts passiert?

Eine Frau fährt bei Temperaturen um den Gefrierpunkt in eine SB-Waschanlage. Auf dem Weg zu einem Mülleimer, der nur ca. einen Meter entfernt vom Auto steht, stürzt sie auf einer vereisten Stelle, die sich wahrscheinlich vom Waschwasser gebildet hatte. Die Frau erleidet Frakturen an einem Lendenwirbel und der linken Hand und muss operativ versorgt werden.

Frau verlangt 15.000 Euro Schmerzensgeld

Vom Betreiber der Waschanlage verlangt sie 15.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz. Begründung: Er habe seine Verkehrssicherungspflichten nicht wahrgenommen, sprich, er hätte die Eisbildung verhindern müssen, beispielsweise durch Streuen.

Das OLG Hamm hat die Klage abgewiesen. Das Gericht konnte aufgrund der konkreten Umstände keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht feststellen.

Argumentation des Gerichts:

  • Der Betreiber einer Waschanlage habe zwar grundsätzlich einer Verkehrssicherungspflicht, besonders im Winter
  • Diese Pflicht gehe aber nicht so weit, dass er bei fortlaufender Nutzung des Waschplatzes und bei winterlichen Temperaturen während oder nach jeder SB-Wäsche Maßnahmen zur Verhinderung von Blitzeisbildung zu treffen habe
  • Wer sich bei winterlichen Temperaturen entscheide, sein Auto für geringes Entgelt (in diesem Fall: 50 Cent) selbst zu reinigen, wisse, dass vom Betreiber lediglich die Nutzung des Waschplatzes, aber kein darüber hinaus gehender Service geboten werde

Bei Temperaturen um die Null Grad liege die Gefahr überfrierenden Waschwassers auf der Hand. Deshalb muss der Betreiber die Kunden auf diese Umstände auch nicht hinweisen.

Eigenverantwortung sticht Verkehrssicherungspflicht des Betreibers

Das Gericht wies zudem auf die Eigenverantwortung der Frau hin. Die Verkehrssicherungspflicht gehe schließlich nicht so weit, dass einem Verkehrsteilnehmer jede eigene Überlegung und Beobachtung abgenommen werden müsse.

Gewarnt werden müsse nur vor solchen Gefahren, die für den Benutzer nicht erkennbar sind und mit denen er auch nicht zu rechnen braucht. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin aber mit der Gefahrensituation rechnen und die Gefahrenstelle selbst erkennen müssen. Sie hat deshalb keine Ansprüche gegen den Betreiber der Waschanlage.

(OLG Hamm, Urteil v. 22.05.2015, 9 U 171/14).


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