Schlägt Arglist eines Verkäufer auf arglosen Mitverkäufer durch?

Verschweigt einer von mehreren Verkäufern (hier: geschiedenes Ehepaar verkauft Eigenheim) arglistig den Mangel einer Kaufsache, können sich auch die anderen Verkäufer nicht mehr auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen.

Mitgefangen – mitgehangen? Über die Auslegung von Paragrafen lässt sich trefflich streiten – so auch um diejenige des § 444 Alt. 1 BGB. Er regelt, dass sich ein Verkäufer nicht auf einen Haftungsausschluss berufen kann, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

Wenn nur einer der Verkäufern vom Mangel weiß

Was passiert, wenn bei mehreren Verkäufern nur einer vom Mangel weiß und ihn nicht offenbart, während die anderen keine oder jedenfalls nur eine vage Ahnung davon haben? Diese in Literatur und Rechtsprechung seit der Schuldrechtsreform umstrittene Frage hat jetzt der BGH in einem aktuellen Urteil beantwortet.

Grundstücksverkauf mit instabiler Mauer

Ein Ehepaar, das in Scheidung lebte, hatte unter Ausschluss der Sachmängelhaftung ein Grundstück verkauft.

Später stellte sich heraus, dass eine auf diesem Hanggrundstück errichtete Stützmauer nicht den statischen Vorgaben entsprach.

  • Der Ehemann hatte sie einst in Eigenbau erstellt und wusste auch, dass sie mit diesem Mangel behaftet war;
  • seine Ehefrau hatte zwar Hinweise auf einen solchen Mangel, wusste aber nicht positiv davon.

Die Käufer verlangten wegen des verschwiegenen Mangels von beiden ehemaligen Eigentümern Schadensersatz in Höhe von fast 50.000 Euro. Das Landgericht und das OLG verurteilten die Beklagten als Gesamtschuldner letztlich zur Zahlung von ca. 25.000 Euro.

Verkäufergemeinschaft haftet für unredliches Verhalten eines Verkäufers

Mit der Revision wollten die Kläger erreichen, dass die Ehefrau zur Zahlung der restlichen 25.000 Euro verurteilt wird.

  • Zentrale Frage in dieser Instanz war, ob ihr das arglistige Verhalten ihres Ehemannes zuzurechnen sei
  • und daher der Haftungsausschluss auch für sie nicht gelte.
  • Der BGH bejahte dies.

Verschweigt ein Verkäufer den Mangel einer Kaufsache arglistig, können sich auch die anderen Verkäufer nicht auf den vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen.

Zwar sei der Wortlaut des § 444 Alt. 1 BGB nicht eindeutig und so könne man auch vermuten, dass die Vorschrift immer auch ein individuelles Fehlverhalten des jeweiligen Verkäufers verlange.

BGH gibt Käuferschutz-Aspekten den Vorrang

Es sei aber auch eine andere Deutung möglich, und zwar diejenige, dass bei Arglist eines einzelnen Verkäufers der gesamten Verkäuferseite die Berufung auf den Haftungsausschluss verwehrt sei. Diese Ansicht sei aus Käuferschutzaspekten auch vorzuziehen, urteilten die BGH-Richter und verurteilten die Ehefrau zum Schadensersatz.

(BGH, Urteil vom 08.04.2016, V ZR 150/15).


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