Schadensersatz bei Persönlichkeitsverletzung: vererblich?

Der Anspruch auf Geldentschädigung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nicht vererblich. Der Sohn des verstorbenen Entertainers Peter Alexander kann den Prozess, den sein Vater noch kurz vor seinem Tod begonnen hatte, nicht fortführen.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist vor allem eins: persönlich. Die Genugtuungsfunktion des Anspruchs auf Geldentschädigung bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts läuft daher beim Erben ins Leere. Sie kann nur gegenüber einer lebenden Person zum Tragen kommen, so der BGH in einer aktuellen Entscheidung.

Klage noch vom Geschädigten eingereicht

Dem bekannten Entertainer missfielen einige Artikel in Boulevardzeitschriften, die über den Tod seiner Tochter, seiner Trauer hierüber sowie seinen Gesundheitszustand berichteten. Er fühlte sich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht schwer verletzt und verklagte 2011 den Herausgeber der Zeitschriften auf Zahlung einer Geldentschädigung i.H.v. mindestens 30.000 EUR. Einen Tag nachdem er die Klage per Fax bei Gericht eingereicht hatte, verstarb Peter Alexander. Rechtshängig wurde die Klage erst einige Wochen später durch Zustellung beim Beklagten. Der Sohn führte den Prozess als Erbe weiter.

Entschädigungsanspruch ist höchstpersönlich

Nachdem bereits das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, blieb auch die Berufung des Klägers erfolglos. Nun hat der BGH die Revision des klagenden Erben ebenfalls zurückgewiesen.

Dabei war der Entschädigungsanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wegen möglicher Persönlichkeitsverletzung tatbestandlich nicht erst zu prüfen. Denn der mögliche Anspruch sei nach Auffassung des BGH höchstpersönlich und damit nicht vererblich.

Genugtuungsfunktion greift nicht beim Erben

Der Entschädigungsanspruch ist in erster Linie vom Genugtuungsgedanken geprägt. Verstirbt der Geschädigte, bevor der Entschädigungsanspruch erfüllt werden kann, so bleibt die Genugtuungsfunktion wirkungslos. Sie greift daher nur bei lebenden Personen. Der auch zu berücksichtigende Präventionszweck allein reiche regelmäßig nicht aus, um eine Geldentschädigung zu rechtfertigen. Nach Auffassung der BGH-Richter war daher die Vererblichkeit des Anspruchs zu verneinen. Er bestehe nicht über den Tod hinaus.

Keine Rückwirkung der Klagezustellung

Mit dem Einreichen der Klage bei Gericht ist diese noch zu Lebzeiten des Betroffenen anhängig geworden. Rechtshängig wurde sie allerdings erst nach dem Ableben des Entertainers mit Zustellung beim Beklagten (§ 253 Abs. 1, 261, § 271 Abs. 1 ZPO).

Hätte Rechtshängigkeit etwas geändert?

Der BGH ließ in seinem Urteil ausdrücklich offen, ob das Ergebnis hätte anders ausfallen müssen, wenn der Geschädigte erst nach Rechtshängigkeit der Klage verstorben wäre. Vorliegend sollte durch die Zustellung der Klage aber weder eine Frist gewahrt noch die Verjährung neu beginnen oder gehemmt werden, daher war § 167 ZPO nicht anwendbar, der für diese Fälle eine Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht bestimmt.

(BGH, Urteil v. 29.4.2014, VI ZR 246/12).

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