Wer eine Krankentagegeldversicherung abschließt ist je nach Fall und Vereinbarung u. U. auch geschützt, wenn er in eine vielfältigen Lebenskrise schlittert und depressiv wird. Das zeigt der Fall eines ehemals gut verdienenden Bankvorstandes, der nach einem Rechtsstreit nun über 90.000 EUR von seiner Versicherung bekommt.

Vor allem vorausschauende Selbstständige sichern sich den Versicherungsschutz durch ein Krankentagegeld, das Verdienstausfälle während einer Arbeitsunfähigkeit absichern soll. Es gibt jedoch auch andere Konstellationen, bei denen eine Kündigung durch den Arbeitgeber eine Rolle spielt.

 

In berufliche und persönliche Krise geschlittert

Auch ein Bankvorstand hatte bei einer privaten Krankenversicherung einen solchen Vertrag abgeschlossen. Die Vereinbarungen darin sahen vor, dass er vom 43. Tag einer Arbeitsunfähigkeit an 225 EUR täglich von der Gesellschaft als Krankentagegeld erhalten sollte.

Nach zwei Jahren Tätigkeit als Vorstand nahm das Leben des Bankers eine Wende zum Schlechten: Gegen ihn ermittelte die Staatsanwaltschaft wegen Geldwäsche. Kurz darauf wurde er von seiner Arbeit freigestellt. 14 Tage später wurde er von seinem Arzt wegen Depressionen krankgeschrieben. Drei Monate später kündigte ihm sein Arbeitgeber.

 

Versicherung wollte für wirtschaftlichen Folgen der Depression nicht eintreten

Die Versicherung zahlte, nachdem sie ein psychiatrisches Gutachten anfertigen hatte lassen, zunächst einige Monate das Krankentagegeld, dann stellte sie die Zahlungen ein. Als Begründung für ihre Weigerung führte sie scheibchenweise mehrere Argumente ins Feld:

1. Der Ex-Vorstand sei nicht mehr arbeits-, sondern berufsunfähig.

2. Nach der Kündigung seines Arbeitgebers seien die Bedingungen für die Versicherung ohnehin nicht mehr erfüllt.

3. Der Versicherte sei durchaus in der Lage gewesen, trotz seiner depressiven Zustände einen Teil seiner bisherigen Aufgaben zu erfüllen.

 

Kündigung erst nach der Krankschreibung ausgesprochen

Die Richter des OLG Köln ließen keines dieser Argumente gelten und verurteilten die Versicherungsgesellschaft zur Zahlung von fast 92000 EUR Krankentagegeld. 1. sahen sie den Ex-Banker aufgrund seiner länger andauernden Störungen und Depressionen als definitiv arbeitsunfähig an.

Eine nur partielle Arbeitsunfähigkeit, wie von der Versicherung behauptet, konnten sie nicht erkennen. Auch die Kündigung seitens des Arbeitgebers ließ die Einstandspflicht der Versicherung nicht entfallen.

Sie wurde erst nach der Krankschreibung des Ex-Vorstands ausgesprochen. Eine Kündigung während einer Arbeitsunfähigkeit führt aber nicht zum Wegfall der Versicherungsfähigkeit - und zwar auch dann nicht, wenn die Kündigung vor dem Beginn der Krankentagegeldzahlungen erfolgt und damit in den Karenzzeitraum fällt.

Besser hätte es für die Versicherung ausgesehen, wenn sie den Beweis hätte führen können, dass der Banker nach seiner Genesung nicht mehr erwerbswillig gewesen wäre. Diesen Beweis konnte die Gesellschaft im entschiedenen Fall nicht führen.

(OLG Köln, Urteil v. 24.11.2010, 5 U 160/07).

Praxishinweis: Trotz dieser Entscheidung erweißt sich eine psychische Krankheit in anderen fällen oft nachteiliger als eine physische für den Versicherungsschutz. So dürfen Versicherungen mit sog. "Psychoklausel" Leistungen für psychische Folgen eines Unfalls ausschließen, sofern sich der psychische Zustand des Versicherten nicht unmittelbar durch körperliche Schäden, wie etwa eine Hirn- oder Nervenschädigung verschlechtert hat.