Keine Pfändung von Feiertags- und Wochenendzuschlägen

Sonntags-, Feiertags- und Wochenendzuschüsse zum Arbeitsentgelt sind von der Pfändung ausgenommen.  

Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen gibt es diverse Schutzvorschriften zugunsten des Schuldners. Neben den Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850 c ZPO bestimmt das Gesetz in § 850 a ZPO, dass bestimmte Bezüge unpfändbar sind. Dies betrifft beispielsweise Überstundenvergütung (zur Hälfte), Aufwandsentschädigungen, Weihnachtsvergütungen (maximal 500,00 €), Treuegelder, Geburtsbeihilfen, Erziehungsgelder, Studienbeihilfen, Blindenzulagen etc.

Rechtsprechung zu Erschwerniszulagen nicht einheitlich

In § 850 a Ziff. 3. ZPO sind darüber hinaus Erschwerniszulagen aufgeführt, die ebenfalls von der Pfändung ausgenommen werden. Ob darunter auch Zuschüsse fallen, die der Arbeitnehmer für Sonntags-, Feiertags- und Wochenendarbeit erhält, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Während sich in der Vergangenheit beispielsweise das Landesarbeitsgericht Hessen gegen einen solchen Pfändungsschutz ausgesprochen hatte, hat das Landgericht Trier nun mit Beschluss vom 12.05.2016 die gegenteilige Auffassung vertreten und einen Pfändungsschutz befürwortet.

Gang des Verfahrens

Zwar hatte das Amtsgericht als Vorinstanz den Pfändungsschutz noch verneint und dies damit begründet, dass die Schutzvorschrift nur dann einschlägig sei, wenn der Zuschuss nicht nur wegen des ungünstigen Zeitpunkts der Arbeitsleistung gewährt werde. Das Landgericht Trier stellte hingegen darauf ab, dass flexible Arbeitszeiten in jedem Fall eine relevante Mehrbelastung für den Arbeitnehmer bedeuten. Der Schutzzweck der Norm, Erschwerniszulagen vor dem Gläubigerzugriff zu bewahren, müsse gerade auch in diesem Fall gelten. Sonntags-, Feiertags- und Wochenendzuschüsse sind daher nach Auffassung des Landgerichts Trier als Erschwerniszulagen von der Pfändung ausgenommen.

Entscheidung nicht rechtskräftig

Da die Rechtsprechung zu dieser Thematik insgesamt nicht einheitlich ist, hat das Landgericht Trier die Rechtsbeschwerde zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob nun durch eine höchstrichterliche Entscheidung Klarheit geschaffen wird.

 

(LG Trier, Beschluss v. 12.05.2016, 5 T 33/16)

 

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