Kein Schadensersatz für Mappus von Kanzlei Gleiss Lutz

Der vom EnBW-Skandal gebeutelte Ex-Ministerpräsident wollte von der Kanzlei Gleiss Lutz Schadensersatz in sechsstelliger Höhe wegen Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten beim Aktienerwerb. Das LG Stuttgart winkte ab, da Vertragspartner das Land Baden–Württemberg war und kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vorlagen.

Das Land Baden-Württemberg hatte im Jahr 2010 auf Betreiben des damaligen Ministerpräsidenten Stefan Mappus EnBW-Aktien von dem französischen Stromkonzern Électricité de France (EDF) für 4,67 Milliarden Euro ohne Einbeziehung des Landtages zurückgekauft.

Die EnBW-Affäre und deren Folgen…

Diesbezüglich hatte sich Mappus auf das Notbewilligungsrecht des Art. 81 LV BW berufen. Der Staatsgerichtshof entschied jedoch, dass das Geschäft aufgrund der Umgehung des Landesparlaments verfassungswidrig gewesen war (Urteil v. 6.10.2011, GR 2/11). Ein u.a. gegen Mappus eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Untreue wurde im Oktober 2012 eingestellt. 

Mappus forderte von Anwaltskanzlei Schadenersatz in sechsstelliger Höhe

Für die rechtliche Beratung hinsichtlich des Aktienerwerbs wurde die Kanzlei Gleiss Lutz beauftragt. Gegen diese und dessen verantwortlichen Partner reichte der Ex-Ministerpräsident nun Schadensersatzklage in sechsstelliger Höhe wegen Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflichten ein. 

Leistungsnähe, Gläubigernähe, Erkennbarkeit und Schutzwürdigkeit des Dritten 

Das Landgericht Stuttgart wies die Klage jedoch ab, da die Voraussetzungen nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht erfüllt waren. Erforderlich für die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich vertraglicher Pflichten ist,

  • dass dieser mit der Hauptleistung des Schutzpflichtigen bestimmungsgemäß in Berührung kommt
  • und somit den Gefahren einer Vertragsverletzung ebenso wie der Vertragspartner ausgesetzt ist
  • und zusätzlich zu dieser sog. Leistungsnähe der Gläubiger an der Einbeziehung ein schutzwürdiges Interesse hat (sog. Gläubigernähe).
  • Zudem muss für den Schuldner die Einbeziehung des Dritten in das Haftungsrisiko erkennbar sein und der Dritte muss letztlich auch schutzbedürftig sein, weil er keine vergleichbaren vertraglichen Ansprüche geltend machen kann.

Ex-Ministerpräsident nicht in den Schutzbereich des Anwaltsvertrags miteinbezogen

Nach Ansicht des Gerichts fehlte es bereits an der Leistungsnähe. Die Beratungstätigkeit für das Land habe nach dem Inhalt des Rechtsanwaltsvertrages nicht dem Interesse des Klägers dienen sollen, so die Begründung. Der Rückkauf berührte nur das Vermögen des Landes-Baden-Württembergs, eine persönliche Haftung des ehemaligen Ministerpräsidenten bestand nicht. 

( LG Stuttgart, Urteil v. 24.02.2015, 9 O 108/14).

Vgl. auch:

Serie zur Anwaltshaftung: BGH baut die Anwaltshaftung kontinuierlich aus

Schlagworte zum Thema:  Anwaltshaftung, Schadensersatz