Geminde hat bei Übertragung Schneeräumpflicht ein Ermessen

Schneeschippen ist lästig und nicht selten Anlass für Streitigkeiten. Öffentliche Gehwege zu räumen, ist eigentlich Pflicht der Kommunen. Doch sie wird grundsätzlich durch kommunale Satzungen auf die Eigentümer anliegender Grundstücke übertragen. Hierbei hat die jeweilige Gemeinde weitgehend freie Hand, wen es trifft, wenn eine Straße nur einseitig mit einem Gehweg versehen ist.

Der Streit um die Streupflicht bei Schnee und Eis in der kalten Jahreszeit hat Tradition. Sind mehrere Parteien zum Winterdienst verpflichtet, ist die Streitquote noch höher. Der eine macht`s, der andere nicht. So auch in einem vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg  entschiedenen Fall.

Streuverweigerung

Hier ging es um die Räumpflicht für einen Bürgersteig, der nur auf einer Straßenseite verlief. Der Anlieger, der auf der dem Fußweg gegenüberliegenden Seite wohnte, streute nicht, obwohl er nach der bisherigen Streupflichtsatzung der Gemeinde dazu verpflichtet gewesen wäre.

Beschwerde bei der Gemeinde ohne Folgen

Dies trieb den Antragsteller, dessen Grundstück auf der Seite des Fußwegs liegt, zur Weißglut. Er wiederholte sich mehrmals bei der Gemeinde über die Nachlässigkeit seines Nachbarn von der anderen Straßenseite.

Die Gemeinde zeigte sich wenig engagiert. Sie empfahl dem Antragsteller, sich mit seinem Nachbarn zu einigen. Doch die beiden Streithähne fanden nicht zusammen.

Nachdem der Antragsteller wieder bei der Gemeinde vorstellig wurde, und von ihr verlangte, sie möge die gemeinsame Schneeräumpflicht mit ordnungsrechtlichen Mitteln durchsetzen, reagierte diese. Doch anders, als vom Antragsteller erwartet.

Neue Streupflichtsatzung

Der Gemeinderat beschoss eine neue Streupflichtsatzung, nach der allein die Anlieger reinigungs-, räum- und streupflichtig sind, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Der Antragsteller hielt diese Neuregelung als nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.

Der VGH Baden-Württemberg entschied, dass die neue Satzungsbestimmung wirksam ist. Es sei mit höherrangigem Recht vereinbar, dass die Gemeinde von der im Landesstraßengesetz eingeräumten Möglichkeit, auch den Anliegern der gegenüberliegenden Straßenseite teilweise die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht für einseitige Gehwege aufzuerlegen, keinen Gebrauch gemacht habe.

Kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

Einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sah das Gericht nicht. Es sei nicht objektiv willkürlich, allein den Direktanliegern die Pflichten aufzuerlegen, da

  • diese als Angrenzer dem Gehweg räumlich näher liegen und
  • durch den Gehweg auch die größeren Vorteile hätten

(VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 11.11.2015, 5 S 2590/13)

Wann muss wie geräumt werden:

  • Werktags zwischen 7 und 20 Uhr, an Feiertagen ab 8 oder 9 Uhr morgens
  • Geräumt werden müssen Bürgersteig, Hauseingang und der Weg zu Mülltonnen und Garagen
  • Je nach Witterung muss auch mehrmals am Tag gestreut und geräumt werden
  • Bei Glatteisbildung besteht sofortige Streupflicht
  • Wenn es anhaltend schneit und Räumen deshalb sinnlos ist, entfällt die Räumpflicht
Schlagworte zum Thema:  Verkehrssicherungspflicht, Schmerzensgeld