BGH: Kein Anspruch auf Löschung auf Bewertungsportal

Ärztebewertungsportale sind laut BGH zulässig. Daher müssen Ärzte und sonstige Berufsgruppen Bewertungen im Internet grundsätzlich dulden, soweit diese keine unwahren Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen enthalten. Ein Löschungsanspruch ist mit dem Recht auf Kommunikation und Meinungsfreiheit nicht vereinbar.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall bietet das beklagte Unternehmen „Jameda.de“ den Internetnutzern ein Portal zur Arztsuche und -bewertung an. Dabei können Daten wie z.B. der Name  des Arztes, seine Praxisanschrift, die Sprechzeiten, die Kontaktdaten sowie Bewertungen des Arztes durch registrierte Portalbenutzer kostenfrei abgerufen werden. 

Daten des Arztes im Internet veröffentlicht – Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung?

Der Kläger, ein niedergelassener Gynäkologe aus München, verlangte von dem Onlineportal aufgrund der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Löschung seines Eintrags mit allen - auch überwiegend positiven - Bewertungen. 

Kein Anspruch auf Löschung aus datenschutzrechtlicher Sicht

Bereits das AG und das LG wiesen die Klage des Arztes ab. Auch die Revision vor dem BGH hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht der Richter sei die Beklagte gem. § 29 Abs. 1 BDSG zur Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten sowie deren Weitergabe an die Nutzer des Portals nach § 29 Abs. 2 BDSG berechtigt.

Zwar sah das Gericht eine nicht nur unerhebliche Belastung des Arztes durch die Aufnahme in das Bewertungsportal, da die abgegebenen Bewertungen die Anzahl der Patienten beeinflussen könnten und bei negativen Bewertungen auch mit wirtschaftlichen Folgen zu rechnen sei. 

Vor unberechtigten Negativbewertungen hinreichend geschützt

  • Auf der anderen Seite überwiege jedoch das Öffentlichkeitsinteresse, welches aufgrund der freien Arztwahl ein Interesse an Informationen über ärztliche Leistungen habe.
  • Darüber hinaus sei der Arzt nur in seiner Sozialsphäre betroffen. Diesbezüglich müsse sich der Arzt auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen.
  • Die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie sonstige beleidigende Bewertungen könne der Arzt von der Beklagten selbstverständlich verlangen.

Auch die Anonymität der abgegebenen Bewertungen ändere an der Entscheidung nichts, da § 13 Abs. 6 S. 1 TMG eine anonyme Nutzung des Internets ermögliche.

(BGH, Urteil v. 23.09.2014, IV ZR 358/13).

Der BGH hatte bereits in seinem Urteil vom 23.06.2009 (VI ZR 196/08) über ein Onlinebewertungsportal von Lehrern (spickmich.de) entschieden, dass Bewertungsportale im Internet aus datenschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich zulässig seien.