Überschuldungsbegriff hat sich bewährt: Entfristung des insolvenz

Mit 2. / 3. Lesung hat der Bundestag die Entfristung des 2008 eingeführten insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriffes beschlossen. Wegen Praxistauglichkeit wurde die unbefristete Fortgeltung der während der Finanzkrise erfolgten Lockerung des Begriffs beschlossen.

Wann droht die "Pleite"? Durch die bisher befristete Lockerung des insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriff (§ 19 InsO) sind Unternehmen im Falle eine positiven Fortbestehensprognose ( = mittelfristig ausreichender Liquidität), seit 2008 nicht mehr verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Diese inhaltliche Neubestimmung des Überschuldungsbegriffes war auf 5 Jahre befristet. Sie würde demnach Ende 2013 auslaufen. Aufgrund der praktischen Bewährung wurde die unbefristete Fortgeltung dieses Begriffs beschlossen. Grund: Eine Rückkehr zum bis 2008 geltenden Überschuldungsbegriff könnte bei Unternehmen mit negativem Reinvermögen, aber positiver Prognose durch eine Antragspflicht eine Insolvenz herbeiführen.

Prinzip Hoffnung in Insolvenzrecht

Nach der Interimsregelung, die nun dauerhaft werden soll, ist ein Schuldner dann nicht überschuldet, wenn aufgrund einer wirtschaftlichen Zukunftsprognose die erfolgreiche Fortsetzung des Betriebs als wahrscheinlich erscheint. Ein Zwischentief soll im Kern gesunde Betriebe nicht gleich in den Abgrund ziehen, wenn noch ein Ass im Ärmel steckt bzw.eine Wende zum Besseren bei realistischer Betrachtung zu erwarten ist.

Lockerung der Insolvenzantragspflicht bei guten Aussichten

Mit der geplanten Neuregelung ist der Rechtsträger eines Unternehmens auch ab dem Jahr 2014 nicht überschuldet, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Die Entfristungsregelung, die bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten soll, bringt, so die Hoffnung des Gesetzgebers, für Unternehmen in überwindbaren Schwierigkeiten die im Rechts- und Wirtschaftsverkehr erforderliche Rechtssicherheit durch eine dauerhafte Regelung des Sachverhalts.

Hintergrund:

Wegen drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) kann allein der Schuldner selbst Insolvenzantrag stellen, nicht aber seine Gläubiger. Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Fälligkeitszeitpunkt zu erfüllen, mithin auch finanzpolitische Dispositionen und Kapitalbeschaffungsmaßnahmen nicht zu einem (vollständigen) Ausgleich führen. Mit der geänderten Überschuldungsprüfung war Unternehmen - ursprünglich auch vor dem Hintergrund der Finanzkrise - eine größere Überlebenschance durch eine erhebliche Lockerung der Insolvenzantragspflicht gegeben worden.

Schlagworte zum Thema:  Insolvenz, Insolvenzantrag, Überschuldung