Treuepflicht des Gesellschafters bei der Gesellschafterklage (actio pro socio)

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26.07.2010 | Wirtschaftsrecht

Das Recht eines Gesellschafters, Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Mitgesellschafter gerichtlich durchzusetzen (actio pro socio), unterliegt der gesellschafterlichen Treuepflicht und kann daher ausgeschlossen sein, wenn sich die Klageerhebung aufgrund des Verhaltens des klagenden Gesellschafters als rechtsmissbräuchlich darstellt.

Die Gesellschafterklage (actio pro socio)

Ansprüche einer Gesellschaft gegen ihre Gesellschafter werden normalerweise von dem zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigten Organ geltend gemacht. Der einzelne Gesellschafter ist dagegen nur in Ausnahmefällen berechtigt, von seinen Mitgesellschaftern die Erfüllung von Ansprüchen der Gesellschaft zu verlangen und im eigenen Namen auf Leistung an die Gesellschaft zu klagen. Diese als Gesellschafterklage oder actio pro socio bezeichnete Klagebefugnis kommt nur bei Ansprüchen aus dem Gesellschaftsverhältnis in Betracht, z.B. bei Einlageforderungen, Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft wegen Nichterfüllung der Einlagepflicht oder Ansprüchen wegen Verletzung von Wettbewerbsverboten. Die Zustimmung der anderen Gesellschafter ist grundsätzlich nicht erforderlich, denn die actio pro socio dient gerade dem Schutz der Minderheitsgesellschafter, die auch dann Ansprüche der Gesellschaft durchsetzen können sollen, wenn die Mehrheit der Gesellschafter die Mitwirkung verweigert und das Vertretungsorgan den Anspruch für die Gesellschaft nicht geltend macht.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.04.2010

Die Klagebefugnis des einzelnen Gesellschafters kann allerdings aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht beschränkt sein, wie der Bundesgerichtshof in einer neuen Entscheidung bestätigt und präzisiert hat. Die Parteien stritten um die Rückgewähr von Entnahmen aus einer GmbH & Co.KG. Die Klägerin machte den Rückgewähranspruch der Gesellschaft im Wege der Gesellschafterklage geltend. Der Beklagte wendete hiergegen ein, dass die Rückforderung treuwidrig sei, weil ihm bei Feststellung der Jahresabschlüsse der Gesellschaft für die vergangenen Geschäftsjahre Gewinnansprüche in Höhe der entnommenen Gelder zustünden und die Klägerin die Feststellung der betreffenden Jahresabschlüsse aus sachfremden Erwägungen blockiere. Und der BGH folgte dieser Argumentation.

Dr. Ben SteinbrueckAnmerkung

Der BGH bestätigt, dass der Gesellschafterklage der Einwand der Treuwidrigkeit entgegengehalten werden kann. Darüber hinaus stellen die Richter klar, dass der Treuegedanke auch dann zum Tragen kommt, wenn sich die Rechtsmissbräuchlichkeit lediglich aus dem Verhalten des klagenden Gesellschafters ergibt. Es ist somit unerheblich, ob dieses Verhalten der Gesellschaft selbst zuzurechnen ist.

Diese weite Auslegung des Begriffs der Rechtsmissbräuchlichkeit ist zu begrüßen, da sie der besonderen Natur der Gesellschafterklage Rechnung trägt. Zum einen macht der klagende Gesellschafter mit der actio pro socio ein eigenes Recht aus dem Gesellschaftsverhältnis geltend. Zum anderen setzt er im Verhältnis zu dem beklagten Gesellschafter einen Anspruch der Gesellschaft durch. Insofern ist es richtig, dass die Gesellschafterklage auch dann ausgeschlossen ist, wenn sich nur der klagende Gesellschafter treuwidrig verhält.


QuelleRechtsanwalt Dr. Ben Steinbrück, M.Jur. (Oxon), Sozietät Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg



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