29.06.2010 | Kanzlei-Tipps
Bildungsreisen und Fortbildungsveranstaltungen haben Hochkonjunktur. Trotz Wirtschaftskrise oder gerade deshalb gibt es einen Run darauf, sich beruflich höher zu qualifizieren. Bei vielen solcher Veranstaltungen wird auf ein rundum attraktives Programm geachten - manchmal zu attraktiv für das Finanzamt. Was ist in Sachen Absetzbarkeit zu beachten?
Wenn es darum geht, ob die Ausgaben für eine interessante und mit Rahmenprogramm zusammengestellte Bildungsreise oder Fortbildungsveranstaltung steuerlich als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind, sind Konfrontationen mit dem Finanzamt nicht selten.
Riecht es nach einem hohen Unterhaltungswert, tritt das Finanzmat gerne auf die Bremse...
Änderung der Rechtsprechung bestätigt
Zu einfach darf es sich das Finanzamt mit der Ablehnung von Werbungskosten nicht machen. Bereits im Jahr 2009 haben die Richter des Bundesfinanzhofs beschlossen, dass bei Veranstaltungen mit teils beruflicher, teils privater Veranlassung zumindest für den beruflich veranlassten Teil ein anteiliger Werbungskostenabzug erlaubt ist (BFH, Beschluss v. 21.9.2009, Az. GrS 1/06).
Aufteilung der Werbungskosten ist erlaubt
Der Bundesfinanzhof bestätigte nun in zwei Urteilen, dass eine Aufteilung der Werbungskosten durchaus erlaubt ist.
Im ersten Urteilsfall nahm eine Lehrerin an einer Auslandsgruppenreise teil, dass neben Besichtigungsterminen und kulturellen Vortragsveranstaltungen genügend Zeit für private Ausflüge vorsah.
Im zweiten Fall ging es um einen Arzt, der an einer Fortbildungsreise teilnahm, die neben einem Zertifikat „Sportmedizin“ die Teilnahme an sportlichen Aktivitäten des Veranstalters versprach.
In beiden Fällen durften zumindest die nachweislich beruflich angefallenen Reise- und Fortbildungskosten als Werbungskosten abgesetzt werden (BFH, Urteile v. 21.4.2010, Az. VI R 5/07 und VI R 66/04).
So werden die abziehbaren Werbungskosten ermittelt
Welche Kosten steuerlich abziehbar sind, lässt sich einfach in drei Schritten ermitteln.
Die Aufteilung erfolgt nach den Zeitanteilen. Steuerzahler müssen dem Finanzamt also eine Art Tagebuch vorlegen, mit welchen Aktivitäten sie ihren Tag verbracht haben. Doch dieser Aufteilungsmaßstab gilt nur für die gemischten Kosten.
Praxis-Tipp: Die Aufzeichnungen, wie der Tag verbracht wird, sollten sehr detailliert sein. Denn hat das Finanzamt Zweifel an den Aufzeichnungen oder liegen erst gar keine vor, wird eine Schätzung vorgenommen - häufig zum Nachteil des Unternehmers.
Vgl. zu dem Thema auch:
Abzug von Reisekosten: Großer Senat ändert seine Rechtsprechung
Wenn einer eine Reise tut - aktuelle Urteile rund um's Reisen
Haufe Online-Redaktion
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