18.03.2010 | Wirtschaftsrecht
Ein Steuerberater verletzt seine Pflichten, wenn er seinen Mandanten nicht auf die Erhöhung des Umsatzsteuersatzes hinweist. Ein ersatzfähiger Schaden entsteht jedoch nur, wenn der Mandant die höheren Preise (mit korrektem Steuersatz) auch am Markt hätte durchsetzen können.
Wie schnell ein Steuerberater mit Schadensersatzforderungen konfrontiert sein kann, zeigt ein Fall des OLG Celle: Ein Getränkegroßhändler verklagte seinen Steuerberater auf Schadensersatz, da dieser ihn nicht auf die Erhöhung des Umsatzsteuersatzes von 7 auf 16 Prozent für seine Umsätze aus Getränkeautomaten hingewiesen hatte. Das Finanzamt deckte den Fehler auf und forderte eine Steuernachzahlung von rund 46.000 Euro.
Das OLG Celle stellte fest, dass der Steuerberater gegen seine Pflichten verstoßen hatte. Er war verpflichtet, seinen Mandanten ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten zu unterrichten. Hierzu gehörte auch die Erhöhung des Umsatzsteuersatzes. Die unterlassene Information wurde dem Berater insbesondere deswegen angelastet, weil er den Inhalt der wirtschaftlichen Tätigkeit seines Mandanten genau kannte.
Ein besonderes Augenmerk richtete das OLG auf die Frage, ob dem Mandanten überhaupt ein ersatzfähiger Schaden entstanden war. Hierfür war erforderlich, dass es dem Getränkehändler bei Kenntnis des regulären Steuersatzes auch tatsächlich gelungen wäre, die erhöhte Umsatzsteuer an die Kunden weiterzugeben. Das OLG fand, dass ein erhöhter Preis (von vorliegend höchstens fünf Cent pro Getränk) am Markt durchsetzbar gewesen wäre und nicht zur Kündigung der Aufstellverträge oder zur Abwanderung der Kundschaft geführt hätte.
Hinweis:
Das OLG musste die Durchsetzung eines erhöhten Preises nur für Produkte des Niedrigstpreisbereichs prüfen (z.B. Kaffee, Tee). In Anbetracht einer Preiserhöhung von lediglich fünf Cent war eine Durchsetzbarkeit am Markt leicht anzunehmen. In der Regel muss der Geschädigte aber seine Kalkulation offenlegen (siehe OLG Köln, Urteil vom 8.3.2007, 8 U 19/06 zur Umsatzsteuerpflicht für Umsätze aus inländischen Ambulanzflügen).
OLG Celle, Urteil v. 24.2.2010, 3 U 170/09
Christian Ollick, Dipl.-Finw. (FH)
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